TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/19 96/01/0366

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Veröffentlicht am 19.06.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/01/0368

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerden 1. des M M in E, und 2. der N M in E, beide vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres je vom 18. September 1995, je zur Zl. 4.343.881/1-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus den Beschwerden und den ihnen beigelegten Ausfertigungen der beiden angefochtenen Bescheide ergibt sich, daß mit den im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres je vom 18. September 1995 die am 2. Dezember 1993 gestellten Asylanträge der Beschwerdeführer - eines Ehepaares mit bosnischer Staatsbürgerschaft, das am 29. November 1993 in das Bundesgebiet eingereist ist - in Erledigung der Berufungen gegen die Bescheide des Bundesasylamtes je vom 16. Dezember 1993 abgewiesen wurden.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführern nicht nur deshalb kein Asyl gewährt, weil sie deren Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 verneint hat, sondern auch deshalb, weil sie der Ansicht war, daß der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei. Nach dieser Gesetzesstelle wird einem Flüchtling kein Asyl gewährt, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Sie ging dabei von den Angaben des Erstbeschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 2. Dezember 1993 aus, daß sich dieser vor seiner Einreise nach Österreich in Slowenien aufgehalten habe, und befaßte sich in rechtlicher Hinsicht näher mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit" im Sinne der genannten Gesetzesstelle, wobei sie im wesentlichen - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030, in dem eingehend auf die bisherige Judikatur Bezug genommen und diese mit weiteren Ausführungen aufrecht erhalten wurde), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - die Rechtslage richtig erkannt hat. Aus dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, welche sich gegen die Annahme der Verfolgungssicherheit in Slowenien durch die belangte Behörde wendet und ausführt, sie sei gemeinsam mit ihrem Mann (über Slowenien) nach Österreich geflohen, ergibt sich, daß sich auch die Zweitbeschwerdeführerin vor ihrer Einreise nach Österreich in Slowenien aufgehalten hat und die belangte Behörde die Annahme der Verfolgungssicherheit - durch zulässige (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, Zl. 95/01/0045) Übernahme der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides - auf diesen Umstand gestützt hat.

Die Beschwerdeführer nehmen gegen die zitierte Judikatur zum Begriff der "Verfolgungssicherheit" Stellung. Ihre Argumentation ist aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes insgesamt nicht geeignet, eine andere rechtliche Beurteilung herbeizuführen, weshalb auch keine Veranlassung besteht, davon abzugehen.

Der Gerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256, dargetan, daß es für die Annahme der Verfolgungssicherheit genügt, daß der Asylwerber im Drittstaat keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt war und auch wirksamen Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat hatte, dies unter Bezugnahme auf die entsprechenden Gesetzesmaterialien (RV 270 Blg. Nr. 18. GP), und - im Unterschied zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den anderslautenden Bestimmungen der §§ 5 Abs. 3 und 7 Abs. 2 Asylgesetz (1968) betreffend die vorläufige Aufenthaltsberechtigung bzw. Aufenthaltsberechtigung nach diesem Gesetz - von Verfolgungssicherheit nicht erst dann gesprochen werden kann, wenn der Aufenthalt des Asylwerbers den Behörden des betreffenden Staates bekannt war und von ihnen geduldet oder gebilligt wurde. Mit dem weiteren Argument der Beschwerdeführer, § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 folge nach den erwähnten Gesetzesmaterialien dem Beispiel des § 2 des deutschen Asylverfahrensgesetzes und verlange daher nicht, daß der Asylwerber den Antrag bereits im ersten "sicheren" Land zu stellen habe, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich auseinandergesetzt.

Umstände die darauf schließen ließen, daß die Beschwerdeführer auf dem Boden der bestehenden Rechtslage in Slowenien - das im Zeitpunkt des dortigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer bereits Mitglied der Genfer Flüchtlingskonvention war (siehe BGBl. Nr. 806/1993) - nicht vor Verfolgung sicher gewesen seien, haben sie konkret nicht geltend gemacht.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, ohne auf das die Frage der Flüchtlingseigenschaft betreffende Vorbringen einzugehen (vgl. aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 24. April 1996, Zl. 96/01/0201).

Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über die Anträge, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996010366.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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