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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der Z in T, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. November 1995, Zl. 4.347.024/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. November 1995 der am 16. Juni 1995 gestellte Asylantrag der Beschwerdeführerin - einer Staatsangehörigen der "Jugosl. Föderation", die am 15. Juni 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist - in Erledigung ihrer Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Juli 1995 abgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin geht darüber, daß die belangte Behörde ausgehend von den Angaben der Beschwerdeführerin bei ihrer niederschriftlichen Vernehmung im erstinstanzlichen Verfahren, sie habe sich vor ihrer Einreise nach Österreich in Ungarn aufgehalten, den Ausschließungsgrund der Verfolgungssicherheit gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war, herangezogen hat, völlig hinweg, erschöpfen sich doch die Beschwerdeausführungen zur Gänze darin, daß nach Auffassung der Beschwerdeführerin die belangte Behörde die Frage der Flüchtlingseigenschaft unrichtig beurteilt habe und ihr dabei Verfahrensfehler unterlaufen seien. Der Verwaltungsgerichtshof vermag unter Berücksichtigung seiner ständigen Rechtsprechung zum Begriff der "Verfolgungssicherheit" gemäß der genannten Gesetzesstelle (vgl. insbesondere das Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030, mit ausführlichen weiteren Judikaturhinweisen) und im Hinblick darauf, daß Ungarn mit Wirkung vom 12. Juni 1989 der Genfer Flüchtlingskonvention betreffend Ereignisse, die in Europa eingetreten sind, beigetreten ist (siehe BGBl. Nr. 260/1992), mangels Vorbringens der Beschwerdeführerin, Ungarn erfülle die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht, der Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin sei bereits in diesem Staat vor Verfolgung sicher gewesen, nicht entgegenzutreten.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, ohne auf das die Frage der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin betreffende Vorbringen einzugehen (vgl. aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 24. April 1996, Zl. 96/01/0201).
Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996010272.X00Im RIS seit
20.11.2000