RS Vwgh 2022/3/18 Ra 2020/02/0268

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Veröffentlicht am 18.03.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E03503000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

EURallg
TTG 2007 §21 Abs1 Z1
TTG 2007 §21 Abs1 Z4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs4
VwGVG 2014 §52 Abs8
32005R0001 TiertransportV Art3 litg

Rechtssatz

Es ist unzulässig, dem Beschuldigten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wenn das VwG eine Änderung zu dessen Gunsten (§ 52 Abs. 8 VwGVG 2014) vorgenommen hat (vgl. VwGH 20.10.2020, Ra 2019/09/0151). Das VwG schränkte den im Straferkenntnis angenommenen strafbaren Tatbestand ein, indem es die angelastete Überladung herabsetzte und sohin den Unrechtsgehalt zu Gunsten des Beschuldigten verringerte. Dem VwG war es daher versagt, dem Beschuldigten den Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich dieses Spruchpunktes aufzuerlegen. Das trifft jedoch nicht auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens betreffend einen anderen Spruchpunkt des Straferkenntnisses zu, weil der Erfolg einer Beschwerde hinsichtlich einer von mehreren in einem Straferkenntnis geahndeten Verwaltungsübertretungen nicht zur Anwendung des § 52 Abs. 8 VwGVG 2014 auch hinsichtlich der übrigen Verwaltungsübertretungen führt (vgl. VwGH 1.3.2021, Ra 2020/02/0301).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020268.L07

Im RIS seit

19.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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