RS Vwgh 2022/3/18 Ra 2020/02/0268

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1
VStG §44a Z2
VStG §44a Z3
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Grundgedanke der hg. Rechtsprechung zu § 44a Z 2 VStG ist es, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift so präzise zu sein hat, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach § 44a Z 1 VStG eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist (vgl. VwGH 13.2.2020, Ra 2019/17/0116). Entsprechendes gilt auch für die Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung nach § 44a Z 3 VStG, zumal darunter jene Strafsanktionsnorm (Strafnorm) zu verstehen ist, welche die Strafdrohung enthält, in der die tatsächlich verhängte Strafe Deckung findet und derart bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist (vgl. VwGH 2.12.2021, Ra 2021/02/0178).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020268.L01

Im RIS seit

19.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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