TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/19 96/01/0303

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Veröffentlicht am 19.06.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des J in N, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Oktober 1995, Zl. 4.345.391/2-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Oktober 1995 der am 17. Oktober 1994 gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen der "Jugosl. Föderation", der am 16. Oktober 1994 in das Bundesgebiet eingereist ist - in Erledigung seiner Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. November 1994 abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer nicht nur deshalb kein Asyl gewährt, weil sie seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 verneint hat, sondern auch deshalb, weil sie der Ansicht war, daß der Ausschließunsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei. Nach dieser Gesetzesstelle wird einem Flüchtling kein Asyl gewährt, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Sie ging von den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 17. Oktober 1994 aus, daß er sich vor seiner Einreise nach Österreich in Ungarn aufgehalten habe, und befaßte sich in rechtlicher Hinsicht näher mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit" im Sinne der genannten Gesetzesstelle, wobei sie im wesentlichen - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030, mit ausführlichen weiteren Judikaturhinweisen), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - die Rechtslage richtig erkannt hat.

Die Beschwerde führt unter Bezugnahme auf die entsprechenden Gesetzesmaterialien (RV 270 Blg. NR 18. GP) zu Recht aus, daß es für die Annahme der Verfolgungssicherheit darauf ankommt, daß der Asylwerber im Drittstaat keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt war und auch wirksamen Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat hatte.

Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, daß er sich in Ungarn lediglich auf der Durchreise einige Stunden aufgehalten habe, ist ihm entgegenzuhalten, daß es nach der zitierten Judikatur für die Erlangung der "Verfolgungssicherheit" nicht auf die Verweildauer im Drittland ankommt, sondern nur darauf, daß der Flüchtende unter Bedachtnahme auf das (auf die Vermeidung weiterer Verfolgung ausgerichtete) Sicherheitsbedürfnis seinen "Fluchtweg" schon vor der Einreise nach Österreich hätte abbrechen können, was auch dann der Fall ist, wenn die Verweildauer im Drittland nur kurz bemessen war und dort kein stationärer Aufenthalt genommen wurde. Zum Argument des Beschwerdeführers, sein Aufenthalt in Ungarn sei den dortigen Behörden nicht bekannt gewesen und habe daher von diesen weder geduldet noch gebilligt werden können, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256, dargetan, daß von einer Verfolgungssicherheit nicht erst dann gesprochen werden kann, wenn der Aufenthalt des Asylwerbers den Behörden des betreffenden Staates bekannt war und von ihnen geduldet oder gebilligt wurde.

Umstände, die darauf schließen ließen, daß der Beschwerdeführer auf dem Boden der bestehenden Rechtslage in Ungarn nicht vor Verfolgung sicher gewesen sei, hat er somit konkret nicht geltend gemacht. Er ist insbesondere der Annahme der belangten Behörde, es wäre ihm möglich gewesen, in Ungarn - das mit Wirksamkeit vom 12. Juni 1989 Mitglied der Genfer Flüchtlingskonvention in bezug auf Ereignisse in Europa wurde (siehe BGBl. Nr. 260/1992) - um Asyl anzusuchen, er wäre dort keiner "asylrechtlich relevanten Verfolgung" ausgesetzt gewesen und habe auch "die Abschiebung in einen anderen Staat, wo er eine solche Verfolgung zu erwarten hätte", nicht befürchten müssen, nicht entgegengetreten.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, ohne auf das die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers betreffende Vorbringen einzugehen (vgl. aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 24. April 1996, Zl. 96/01/0201).

Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996010303.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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