TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/19 96/01/0282

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Veröffentlicht am 19.06.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des H in R, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Oktober 1995, Zl. 4.345.534/1-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Oktober 1995 der am 15. November 1994 gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen der "Jugosl. Föderation", der am 15. November 1994 in das Bundesgebiet eingereist ist - in Erledigung seiner Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Dezember 1994 abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer nicht nur deshalb kein Asyl gewährt, weil sie seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 verneint hat, sondern auch deshalb, weil sie der Ansicht war, daß der Ausschließunsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei. Nach dieser Gesetzesstelle wird einem Flüchtling kein Asyl gewährt, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Sie stellte dazu fest, daß sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in das Bundesgebiet zwei Monate in Ungarn aufgehalten habe, und befaßte sich in rechtlicher Hinsicht näher mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit" im Sinne der genannten Gesetzesstelle, wobei sie im wesentlichen - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030, in dem eingehend auf die bisherige Judikatur Bezug genommen und diese mit weiteren Ausführungen aufrecht erhalten wurde), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - die Rechtslage richtig erkannt hat.

Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, daß er im Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Ungarn nicht gewußt habe, daß es sich bei diesem Staat um einen Mitgliedsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention handle, ist ihm entgegenzuhalten, daß es nach der zitierten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die subjektive Kenntnis des Asylwerbers über die Verhältnisse im Staat seines Aufenthaltes ankommt, sondern ausschließlich auf die objektive Tatsache, ob in diesem Staat Verfolgungssicherheit eingetreten war.

Auf das im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Berufungsvorbringen, Ungarn würde im Zuge eines gesetzlich nicht geregelten "Vorauswahlverfahrens" etwa 90 % jener Personen, die beabsichtigten, Asyl zu beantragen, dazu anhalten, von einer Antragstellung Abstand zu nehmen, kommt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht mehr zurück.

Umstände die darauf schließen ließen, daß der Beschwerdeführer auf dem Boden der bestehenden Rechtslage in Ungarn nicht vor Verfolgung sicher gewesen sei, hat er somit in der Beschwerde konkret nicht geltend gemacht. Er ist insbesondere der Annahme der belangten Behörde, es wäre ihm möglich gewesen, in Ungarn - das mit Wirksamkeit vom 12. Juni 1989 Mitglied der Genfer Flüchtlingskonvention in bezug auf Ereignisse in Europa wurde (siehe BGBl. Nr. 260/1992) - "die bereits bestehende Verfolgungssicherheit auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen", nicht entgegengetreten.

Schließlich sind auch die weiteren Beschwerdeausführungen, die sich auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers beziehen, nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, weil auch dann, wenn der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 wäre, der von der belangten Behörde gebrauchte Ausschließungsgrund zum Tragen käme (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1996, Zl. 94/01/0755).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996010282.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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