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E6JNorm
LSD-BG 2016 §26Beachte
Rechtssatz
Das infolge des Urteils des EuGH vom 12. September 2019, C-64/18 ua., Maksimovic, in den Tatzeitpunkten maßgebliche Recht iSd. § 1 Abs. 2 VStG erlaubte - aufgrund der sich aus dem zitierten Urteil ergebenden Unanwendbarkeit einzelner Bestimmungen des nationalen Rechts (ua. des § 16 VStG, vgl. dazu VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033, 0034, Rn 31 und 33) - bei sogennanten "Formaldelikten" nicht die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen. Das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht iSd. § 1 Abs. 2 VStG ist insofern jedenfalls nicht günstiger. Die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen hat daher zu unterbleiben.Das infolge des Urteils des EuGH vom 12. September 2019, C-64/18 ua., Maksimovic, in den Tatzeitpunkten maßgebliche Recht iSd. Paragraph eins, Absatz 2, VStG erlaubte - aufgrund der sich aus dem zitierten Urteil ergebenden Unanwendbarkeit einzelner Bestimmungen des nationalen Rechts (ua. des Paragraph 16, VStG, vergleiche dazu VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033, 0034, Rn 31 und 33) - bei sogennanten "Formaldelikten" nicht die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen. Das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht iSd. Paragraph eins, Absatz 2, VStG ist insofern jedenfalls nicht günstiger. Die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen hat daher zu unterbleiben.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62018CJ0064 Maksimovic VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110164.L00Im RIS seit
15.04.2022Zuletzt aktualisiert am
19.04.2022