TE Vwgh Beschluss 2022/3/21 Ro 2022/10/0003

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Veröffentlicht am 21.03.2022
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Index

L92005 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Salzburg
L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
67 Versorgungsrecht

Norm

AsylG 2005 §13
B-VG Art133 Abs4
SHG AusführungsG OÖ 2020 §5 Abs1
Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 §4 Abs1
SUG Slbg 2010 §4 Abs2 Z2
VwGG §25a Abs1
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision der Oberösterreichischen Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 21. Oktober 2021, Zl. LVwG-351020/3/Bm, betreffend Sozialhilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis; mitbeteiligte Partei: J B in E), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. Oktober 2021 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich - im Beschwerdeverfahren - einen Antrag des Mitbeteiligten auf Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe gestützt insbesondere auf § 5 Abs. 1 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz - Oö. SOHAG ab, wobei es die Revision gegen diese Entscheidung zuließ.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. Oktober 2021 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich - im Beschwerdeverfahren - einen Antrag des Mitbeteiligten auf Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe gestützt insbesondere auf Paragraph 5, Absatz eins, Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz - Oö. SOHAG ab, wobei es die Revision gegen diese Entscheidung zuließ.

2        Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, der Mitbeteiligte, ein afghanischer Staatsangehöriger, sei „seit 2016 in Österreich gemeldet“; mit Erkenntnis vom 16. Oktober 2019 habe das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig sei und dem Mitbeteiligten gemäß § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt werde. Am 6. September 2021 habe die belangte Behörde dem Mitbeteiligten den bis 6. September 2022 befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) erteilt.Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, der Mitbeteiligte, ein afghanischer Staatsangehöriger, sei „seit 2016 in Österreich gemeldet“; mit Erkenntnis vom 16. Oktober 2019 habe das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig sei und dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt werde. Am 6. September 2021 habe die belangte Behörde dem Mitbeteiligten den bis 6. September 2022 befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) erteilt.

3        In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - soweit für die vorliegende Revisionssache von Interesse - im Wesentlichen aus, nach § 5 Abs. 1 Oö. SOHAG seien Leistungen der Sozialhilfe (u.a.) nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Mit dieser Bestimmung, die darauf abstelle, dass der Fremde nicht nur bloß vorübergehend rechtmäßig niedergelassen sei, habe der oberösterreichische Landesgesetzgeber § 4 Abs. 1 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz umgesetzt.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - soweit für die vorliegende Revisionssache von Interesse - im Wesentlichen aus, nach Paragraph 5, Absatz eins, Oö. SOHAG seien Leistungen der Sozialhilfe (u.a.) nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Mit dieser Bestimmung, die darauf abstelle, dass der Fremde nicht nur bloß vorübergehend rechtmäßig niedergelassen sei, habe der oberösterreichische Landesgesetzgeber Paragraph 4, Absatz eins, Sozialhilfe-Grundsatzgesetz umgesetzt.

4        Nach dem festgestellten Sachverhalt zähle der Mitbeteiligte nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 5 (Abs. 1) Oö SOHAG.Nach dem festgestellten Sachverhalt zähle der Mitbeteiligte nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach Paragraph 5, (Absatz eins,) Oö SOHAG.

5        Die Zulassung der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass zur Frage, ob der vorliegende befristete Aufenthaltstitel nach dem NAG den Mitbeteiligten als dauerhaft niedergelassenen Fremden, der sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, iSd § 5 Abs. 1 Oö. SOHAG qualifiziere, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.Die Zulassung der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass zur Frage, ob der vorliegende befristete Aufenthaltstitel nach dem NAG den Mitbeteiligten als dauerhaft niedergelassenen Fremden, der sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, iSd Paragraph 5, Absatz eins, Oö. SOHAG qualifiziere, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.

6        2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

9        3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision (vgl. etwa VwGH 18.12.2019, Ro 2018/10/0002, mwN).3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision vergleiche , etwa VwGH 18.12.2019, Ro 2018/10/0002, mwN).

10       Die vorliegende ordentliche Revision wiederholt „zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ (Punkt II.3. der Revision) im Wesentlichen die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage, sodass deren Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG allein nach der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes zu beurteilen ist.Die vorliegende ordentliche Revision wiederholt „zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ (Punkt römisch zwei.3. der Revision) im Wesentlichen die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage, sodass deren Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG allein nach der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes zu beurteilen ist.

11       4. Diese Zulassungsbegründung thematisiert die Auslegung des in Umsetzung des § 4 Abs. 1 erster Satz Sozialhilfe-Grundsatzgesetz ergangenen § 5 Abs. 1 Oö. SOHAG.4. Diese Zulassungsbegründung thematisiert die Auslegung des in Umsetzung des Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz Sozialhilfe-Grundsatzgesetz ergangenen Paragraph 5, Absatz eins, Oö. SOHAG.

12       Mittlerweile - nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses - hat sich der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 14. Jänner 2022, Ro 2021/10/0012, mit § 4 Abs. 1 erster Satz Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und dessen Umsetzung durch § 4 Abs. 2 Z 2 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz (welcher inhaltlich der hier interessierenden Norm entspricht) befasst und darin (u.a.) ausgesprochen, dass sich das darin normierte Erfordernis der „Dauerhaftigkeit“ sowohl auf einen tatsächlichen wie auch auf einen rechtmäßigen mindestens fünfjährigen Aufenthalt des „dauerhaft niedergelassenen Fremden“ bezieht; weiters hat der Verwaltungsgerichtshof darin - unter Hinweis auf Vorjudikatur - zum Ausdruck gebracht, dass - entgegen der in den Gründen der vorliegenden Revision vertretenen Auffassung - bei der Berechnung des somit erforderlichen mindestens fünfjährigen dauerhaften rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland Zeiten der bloß vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge der Zulassung zum Asylverfahren gemäß § 13 Abs. 1 Asylgesetz 2005 nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Rz 5, 14 des Erkenntnisses).Mittlerweile - nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses - hat sich der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 14. Jänner 2022, Ro 2021/10/0012, mit Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und dessen Umsetzung durch Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, Salzburger Sozialunterstützungsgesetz (welcher inhaltlich der hier interessierenden Norm entspricht) befasst und darin (u.a.) ausgesprochen, dass sich das darin normierte Erfordernis der „Dauerhaftigkeit“ sowohl auf einen tatsächlichen wie auch auf einen rechtmäßigen mindestens fünfjährigen Aufenthalt des „dauerhaft niedergelassenen Fremden“ bezieht; weiters hat der Verwaltungsgerichtshof darin - unter Hinweis auf Vorjudikatur - zum Ausdruck gebracht, dass - entgegen der in den Gründen der vorliegenden Revision vertretenen Auffassung - bei der Berechnung des somit erforderlichen mindestens fünfjährigen dauerhaften rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland Zeiten der bloß vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge der Zulassung zum Asylverfahren gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Asylgesetz 2005 nicht zu berücksichtigen sind vergleiche , Rz 5, 14 des Erkenntnisses).

13       5. Die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG - also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. etwa VwGH 23.10.2014, Ra 2014/07/0080, mwN). 5. Die Frage, ob die Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG - also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , etwa VwGH 23.10.2014, Ra 2014/07/0080, mwN).

14       Mit Blick darauf war die vorliegende Revision zurückzuweisen.

Wien, am 21. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022100003.J00

Im RIS seit

15.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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