TE Vwgh Erkenntnis 2022/3/22 Ra 2021/10/0075

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Veröffentlicht am 22.03.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10 Verfassungsrecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof
30/01 Finanzverfassung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012
VStG §24
VStG §31 Abs1
VStG §31 Abs2
VStG §32 Abs2
VStG §44a Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision des N K in F, vertreten durch Dr. Emelle Eglenceoglu, Rechtsanwältin in 6800 Feldkirch, Gilmstraße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 14. Dezember 2020, Zl. LVwG-1-109/2020-R10, betreffend Übertretungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1        1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 14. Dezember 2020 wurden dem Revisionswerber als „verantwortlichem Einzelunternehmer“ eines näher bezeichneten Unternehmens - im Beschwerdeverfahren - insgesamt sieben Übertretungen des § 90 Abs. 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG iVm näher genannten Bestimmungen des Art. 3 und Anhang II der Verordnung (EG) 852/2004 zur Last gelegt, weshalb über diesen nach § 90 Abs. 3 LMSVG sieben Geldstrafen von je € 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je 6 Stunden) verhängt wurden; die Tatzeit, die - soweit aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ersichtlich - in verschiedenen vorangegangenen außenwirksamen Verfahrensschritten der belangten Behörde (etwa der Strafverfügung vom 10. April 2019 oder der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27. August 2019) jeweils mit 1. März 2018, 21.40 Uhr, bezeichnet worden war, setzte das Verwaltungsgericht nunmehr mit 1. März 2019, 21.40 Uhr, fest. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht zugelassen.

2        Das Verwaltungsgericht führte begründend im Wesentlichen aus, im Zuge einer Kontrolle am 1. März 2019 um 21.40 Uhr seien im Unternehmen des Revisionswerbers näher angeführte „Übertretungen nach dem Lebensmittel-Hygienerecht“ festgestellt worden, welche dieser zu vertreten habe. Im Weiteren begründete das Verwaltungsgericht die von ihm vorgenommene Strafzumessung, nicht aber die Neufestsetzung der Tatzeit.

3        2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4        Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5        1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, lauten auszugsweise:

Verjährung

§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

[...]

Beschuldigter

§ 32. (1) [...]

(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

[...]“

6        1.2. § 90 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2017, lautet auszugsweise:

Tatbestände

§ 90. [...]

(3) Wer

1.   den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,

[...]

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. [...]“

7        2. Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine berichtigende Auslegung von Verfolgungshandlungen nicht zulässig sei, abgewichen (Hinweis auf VwGH 5.7.2000, 97/03/0081). Der dem Verfahren zugrunde liegende Tatvorwurf sei mangels (in Hinblick auf die Tatzeit) tauglicher Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist verjährt; die Korrektur der Tatzeit im angefochtenen Erkenntnis sei unzulässig gewesen und das Verfahren hätte eingestellt werden müssen.

8        3. Mit Blick darauf ist die Revision zulässig. Sie erweist sich auch als begründet.

9        3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift zu beziehen (vgl. etwa VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0006 = VwSlg. 18.952 A, mwN).

10       Eine Auswechslung der Tatzeit durch das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht zulässig. Das Verwaltungsgericht ist aber nach ständiger Rechtsprechung berechtigt, eine im Straferkenntnis unrichtig wiedergegebene Tatzeit zu berichtigen bzw. einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. etwa VwGH 31.8.2021, Ra 2021/09/0162, mwN).

11       Wie der Revisionswerber unter Hinweis auf VwGH 97/03/0081 zutreffend aufgezeigt hat, ist die Verfolgungshandlung einer berichtigenden Auslegung - mag auch bei der Angabe der Tatzeit ein Schreibfehler unterlaufen sein - nicht zugänglich.

12       3.2. Die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Erkenntnis vorgenommenen Neufestsetzung der Tatzeit hängt demnach davon ab, ob von der Behörde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine taugliche Verfolgungshandlung - hier insbesondere mit Blick auf die Tatzeit - gesetzt wurde; falls nicht, wäre Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 1 VStG eingetreten.

13       Zu dieser Frage enthält die angefochtene Entscheidung jedoch weder Feststellungen noch sonstige Ausführungen in der Begründung. Wegen des Fehlens der für die rechtliche Beurteilung notwendigen Feststellungen liegt somit ein sekundärer Feststellungsmangel vor, der das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (vgl. etwa VwGH 8.11.2021, Ro 2021/05/0020, mwN).

14       4. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

15       Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 22. März 2022

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Diverses VwRallg3/5 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100075.L00

Im RIS seit

15.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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