TE Lvwg Erkenntnis 2022/2/23 VGW-041/002/859/2021

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Veröffentlicht am 23.02.2022
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Entscheidungsdatum

23.02.2022

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §3 Abs1
AuslBG §3 Abs3
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 24.12.2020, Zl. MBA/…/2020, wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.01.2022 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses) zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (BF) hatte als Einzelunternehmer mit dem Standort der Gewerbeberechtigung in Wien, C.-platz, und der weiteren Betriebsstätte in der D.-straße, im Jahr 2019 ein Einzelunternehmen in der Betriebsart Restaurant. Für die Beschäftigung des Herrn E. (iranischer Staatsangehöriger) wurde dem BF vom AMS Wien F. mit Bescheid vom 30.07.2019 eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 01.08.2019 bis 31.07.2020 erteilt. Der Beschwerdeführer gründete im Dezember 2019 die G. GmbH mit der Geschäftsanschrift und dem Standort der Gewerbeberechtigung in Wien, C.-platz, und der weiteren Betriebsstätte in der D.-straße. Der Beschwerdeführer war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser GmbH, auf die der Betrieb in der D.-straße vom Beschwerdeführer übertragen wurde. Dieser Sachverhalt steht aufgrund der Abfragen aus dem Gewerberegister (zum Beschwerdeführer ad personam und zur G. GmbH), aus dem Firmenbuch sowie aufgrund der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und dem sonstigen Akteninhalt als erwiesen fest.

Bei diesem Sachverhalt ist gemäß § 3 Abs. 3 AuslBG vom Eintritt eines anderen Arbeitgebers (G. GmbH) durch Übergabe des Betriebes und Änderung der Rechtsform bei sonst unverändertem Fortbestand der Voraussetzungen auszugehen, sodass die dem Beschwerdeführer für die Beschäftigung des Herrn E. erteilte Bewilligung als dem neuen Arbeitgeber (G. GmbH) erteilt galt. Somit lag keine unberechtigte Beschäftigung des Herrn E. in der Zeit vom 01.01.2020 bis 15.03.2020 vor.

Hinweise

Wird auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden.

Von keiner zur Revision beim Verwaltungsgerichtshof und zur Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Partei wurde binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift über die Verhandlung, in der das Erkenntnis verkündet wurde, eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG verlangt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist nicht mehr zulässig.

Schlagworte

Ausländerbeschäftigung; Beschäftigungsbewilligung; Betriebsübergang; Eintritt eines anderen Arbeitgebers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.041.002.859.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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