TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/19 95/03/0339

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Veröffentlicht am 19.06.1996
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des H in I, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 27. September 1995, Zl. 4/46-5/1994, betreffend Übertretung

der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe "am 30.06.1994 um 01.48 Uhr in Ibk., Burgenland-Straße vor HNr. 18" ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 11.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Tage) verhängt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer anläßlich einer Verkehrskontrolle aufgefordert wurde, einen Alkomat-Test vorzunehmen, wobei die erste Messung ein Fehlversuch war, die zweite Messung einen Wert von 0,8 mg/l und eine dritte Messung einen Wert von 0,82 mg/l ergeben hat.

Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, der mittels Alkomat gemessene Alkoholgehalt stelle nur dann einen hinreichenden Beweis für eine Alkoholbeeinträchtigung dar, wenn "kein Mittel zu sich genommen wurde, das geeignet ist, dieses Ergebnis zu verfälschen". Er habe "Mundwasser und andere Medikamente" zu sich genommen, weshalb "der gemessene Alkoholgehalt der Atemluft unrichtig wiedergegeben wurde".

Soweit der Beschwerdeführer daraus - ohne nähere Begründung - eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides abzuleiten sucht, ist dies für den Gerichtshof nicht nachvollziehbar.

Wenn aber als Verfahrensmangel eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes dahin geltend gemacht wird, daß ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt hätte werden müssen, "wie sich die Einnahme von Mundwässern auf die Durchführung eines Alkotests auswirken und ob dadurch eine Verfälschung des Meßergebnisses resultieren kann", so genügt schon der Hinweis, daß der Alkomat kein Meßergebnis geliefert, sondern "RST" angezeigt hätte, wenn die Atemluft des Beschwerdeführers bei Durchführung des Testes noch durch Restalkohol beeinträchtigt gewesen wäre (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1995, Zl. 95/02/0007). Daß aber die Wartezeit entgegen den Verwendungsrichtlinien nicht eingehalten worden wäre, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, es sei auch keine Fahrlässigkeit anzunehmen, "da der Beschwerdeführer nicht wußte, welche Auswirkungen derartige Medikamente und Mundwässer nach ziehen, und konnte er darauf vertrauen, daß kein Alkoholgehalt gemessen wird". Dies erkläre auch, "daß der Beschwerdeführer sofort nach Aufforderung zur Durchführung eines Alkotests sich bereit erklärte, diesen durchführen zu lassen, da er in subjektiver Hinsicht nicht damit rechnen konnte, eine Verwaltungsübertretung zu begehen".

Diese Argumentationsführung ist schon vom Ansatz her verfehlt, weil der Beschwerdeführer dabei davon ausgeht, daß das Meßergebnis des Alkomaten durch die Einnahme von Medikamenten und die Verwendung eines Mundwassers bewirkt worden sei. Diesbezüglich ist er aber auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

Der Beschwerdeführer macht schließlich geltend, das Straßenaufsichtsorgan habe eine schriftliche Ermächtigung, einen Alkotest durchführen zu lassen, nicht vorgelegt und die belangte Behörde lediglich aus seiner Zeugenaussage darauf geschlossen, daß er diese Ermächtigung besessen habe. Sollte eine Ermächtigung nicht vorgelegen haben, "ist der Alkotest nichtig".

Damit bekämpft der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Der Verwaltungsgerichtshof kann aber im Rahmen der ihm zustehenden Kontrollbefugnis (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht finden, daß diese Beweiswürdigung rechtswidrig wäre: Die belangte Behörde stützte sich bei ihrer Feststellung, das Straßenaufsichtsorgan sei zur Durchführung des Alkomattests ermächtigt gewesen, auf dessen zeugenschaftliche Aussage sowie weiters darauf, daß dies auch von der Bundespolizeidirektion Innsbruck bestätigt worden sei. Dem setzt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nichts Stichhältiges entgegen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Alkotest Zeitpunkt Ort Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung genossene Alkoholmenge Rückrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995030339.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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