TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/19 96/01/0406

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Veröffentlicht am 19.06.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. November 1995, Zl. 4.347.271/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. November 1995 der am 16. August 1995 gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen der "Jugosl. Föderation", der am 14. August 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist - in Erledigung seiner Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. September 1995 abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer nicht nur deshalb kein Asyl gewährt, weil sie seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 verneint hat, sondern auch deshalb, weil sie der Ansicht war, daß der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei. Nach dieser Gesetzesstelle wird einem Flüchtling kein Asyl gewährt, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war.

Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, daß der Staat Italien, in welchem er sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet aufgehalten habe, von seinem Aufenthalt keine Kenntnis erlangt habe. Das "Wissen (und Dulden) des Drittstaates sei unabdingbare Voraussetzung, um in die Schutzpflicht des Heimatstaates im erforderlichen Ausmaß eintreten zu können".

Dem ist zu entgegnen, daß der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256, dargelegt hat, daß es für die Annahme der Verfolgungssicherheit genügt, daß der Asylwerber im Drittstaat keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt war und auch wirksamen Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat hatte, und von einer Verfolgungssicherheit nicht erst dann gesprochen werden kann, wenn der Aufenthalt des Asylwerbers den Behörden des betreffenden Staates bekannt war und von ihnen geduldet oder gebilligt wurde.

Die übrigen Beschwerdeausführungen erschöpfen sich darin, daß die belangte Behörde nach Auffassung des Beschwerdeführers die Frage der Flüchtlingseigenschaft unrichtig beurteilt habe und ihr dabei Verfahrensfehler unterlaufen seien. Der Verwaltungsgerichtshof vermag unter Berücksichtigung seiner ständigen Rechtsprechung zum Begriff der "Verfolgungssicherheit" gemäß der genannten Gesetzesstelle (vgl. insbesondere das Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030, mit ausführlichen weiteren Judikaturhinweisen) und im Hinblick darauf, daß es sich bei Italien um einen Mitgliedsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention handelt, mangels Vorbringens des Beschwerdeführers, Italien erfülle die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht, der Annahme der belangten Behörde, er sei bereits in diesem Staat vor Verfolgung sicher gewesen, nicht entgegenzutreten.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, ohne auf das die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers betreffende Vorbringen einzugehen (vgl. aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 24. April 1996, Zl. 96/01/0201).

Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996010406.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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