TE Vwgh Beschluss 2022/3/21 Ra 2022/10/0023

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Veröffentlicht am 21.03.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/10/0024
Ra 2022/10/0025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision 1. des F J in F, 2. des H D und 3. der G D, beide in S, alle vertreten durch Breitenecker Kolbitsch Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 13. Dezember 2021, Zl. LVwG 40.6-3046/2021-9, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens i.A. einer forstrechtlichen Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Steiermark; mitbeteiligte Parteien: 1. Ing. P M in S, 2. Dipl.-Ing. A L in D; 3. S GmbH in S, alle vertreten durch Mag. Dr. Christina Hofmann, Rechtsanwältin in 8020 Graz, Stockergasse 10), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) vom 11. Juli 2019 wurde die Beschwerde (u.a.) der Revisionswerber gegen die Erteilung einer Rodungsbewilligung zum Zweck der Errichtung und des Betriebs des Kraftwerks S an die mitbeteiligten Parteien als unbegründet abgewiesen.

2        Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 11. Juli 2019 abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 und 2 VwGVG ab. Weiters sprach es aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3        Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4        Unter „2. Revisionspunkte“ bringen die Revisionswerber vor, sich durch den angefochtenen Beschluss in ihrem

„- subjektiv öffentlichen Recht auf Nichterteilung der Rodungsbewilligung, da die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 verboten ist, und ihrem

subjektiv öffentlichen Recht auf Nichterteilung einer Rodungsbewilligung, da die Rodungsbewilligung im Widerspruch zu der Bestimmung des § 17 Abs. 3 und 4 Forstgesetz 1975 steht, da ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche nicht vorliegt,“

als verletzt zu erachten. Aus § 17 Abs. 3 und 4 Forstgesetz 1975 folge ein subjektiv öffentliches Recht des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung der Rodungsbewilligung, dass die Rodung nicht erteilt werde, wenn kein öffentliches Interesse im Sinne des § 17 Abs. 3 und 4 Forstgesetz 1975 vorliege.

5        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

6        Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0097; 21.11.2019, Ra 2019/10/0167 bis 0171).

7        Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen machen die Revisionswerber keinen tauglichen Revisionspunkt geltend:

8        Die Revisionswerber berufen sich mit unterschiedlichen Konkretisierungen wiederholt auf die Verletzung im Recht auf Nichterteilung der Rodungsbewilligung. Verfahrensgegenständlich ist die Abweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über die Erteilung einer bestimmten Rodungsbewilligung. Mit dem angefochtenen Beschluss könnten die Revisionswerber allenfalls in ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens verletzt sein (vgl. etwa VwGH 13.1.2021, Ra 2020/13/0099); dieses Recht haben die Revisionswerber aber nicht als Revisionspunkt geltend gemacht.

9        Da die Revisionswerber somit durch den angefochtenen Beschluss in den von ihnen geltend gemachten Rechten nicht verletzt werden konnten, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 21. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100023.L00

Im RIS seit

14.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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