TE Lvwg Erkenntnis 2022/2/3 LVwG-AV-2165/001-2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.02.2022
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Entscheidungsdatum

03.02.2022

Norm

SHG AusführungsG NÖ 2020 §3
SHG AusführungsG NÖ 2020 §23 Abs2
SHG AusführungsG NÖ 2020 §26 Abs1
ZustG §17

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde der A in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 1. Dezember 2021, Zl. ***, betreffend Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz – NÖ SAG zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zahl „I.“ und die Wendung „Ad I.:“ im Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 1. Dezember 2021, Zl. ***, zu entfallen haben. Die Rechtsgrundlagen lauten: „§§ 23 Abs. 2 und 26 Abs. 1 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), LGBl. Nr. 70/2019“.

2.   Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Bescheid vom 1. Dezember 2021, Zl. ***, wies die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag von A (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf Zuerkennung von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei am 12. August 2021 aufgefordert worden, den aktuellen Vermögensstand ihres Bausparvertrages vorzulegen und sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Da daher keine Feststellungen zum Vermögensstand getroffen werden konnten und auf die Rechtsfolgen einer mangelnden Mitwirkung hingewiesen worden sei, sei der Antrag gemäß § 26 Abs. 1 NÖ SAG abzuweisen gewesen. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen für eine Leistung der Sozialhilfe sei auch der Antrag auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung abzuweisen.

2.   Zum Beschwerdevorbringen

Mit E-Mail vom 9. Dezember 2021 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde einen „Widerspruch“ gegen den gegenständlichen Bescheid. Am 17. August 2021 habe sie kein Schreiben oder E-Mail erhalten und daher keine Stellungnahme übermitteln können. Darüber hinaus fänden sich im angefochtenen Bescheid falsche Angaben beim Girokonto, beim Sparguthaben und beim Bausparvertrag, die von einem älteren Antrag stammten. Für die Verlängerung der Sozialhilfe habe die Beschwerdeführerin den Antrag per E-Mail gesendet und alle Unterlagen (Girokonto, Sparprodukte) vom Online-Banking als Screenshots im Anhang beigeschlossen. Im Juli hätten der Kontostand am Girokonto 15,94 Euro (nicht 190,60 Euro), die Sparprodukte – also der Bausparvertrag – 1.340,03 Euro und das Sparguthaben nur 0,23 Euro (nicht 300,72 Euro) betragen. Im Bescheid fänden sich die neuen Angaben nicht. Als Beweis leitete die Beschwerdeführerin ihr E-Mail vom 13. Juli 2021 samt den damals beigeschlossenen Unterlagen an die belangte Behörde weiter.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht das Rechtsmittel samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 vor und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 ersuchte das Landesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Übermittlung eines Scans des Kuverts der nicht behobenen RSb-Sendung vom 12. August 2021 sowie der bis dato erlassenen Sozialhilfebescheide betreffend die Beschwerdeführerin.

Mit E-Mail vom 3. Jänner 2022 übermittelte die belangte Behörde einen Scan des Kuverts und teilte mit, dass der Beschwerdeführerin im aktuellen Akt keine Sozialhilfe zuerkannt worden sei.

Mit Schreiben vom 13. Jänner 2022 teilte das Landesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, ihren „Widerspruch“ als Beschwerde zu werten und übermittelte den Scan des Kuverts des nicht behobenen RSb-Schreibens

vom 12. August 2021 mit dem Ersuchen um Stellungnahme und allfällige Vorlage von Beweisen.

Die Beschwerdeführerin reagierte bis dato nicht auf das am 18. Jänner 2022 zugestellte Schreiben des Landesverwaltungsgerichts.

4.   Feststellungen

Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde mit E-Mail vom 13. Juli 2021 ein Antragsformular für Sozialhilfe nach dem NÖ SAG und diverse Unterlagen. Im mit 7. Juli 2021 datierten Antragsformular hat die Beschwerdeführerin „monatliche Leistungen nach dem NÖ SAG“ beantragt und in der Rubrik „Aus- und inländisches Vermögen (in Euro)“ Folgendes angegeben:

?     Bankkonto/Girokonto C

     Bankinstitut, BIC oder BLZ ***

     Sparguthaben/Sparkonto

     Bankinstitut, BIC oder BLZ

?     Bausparvertrag ***

     Bausparkasse, Vertragsnummer B AG

?     Lebensversicherung FÜR KREDIT BEI DER C

     Versicherungsgesellschaft, Polizze D, nr: ***

[...]“

Beigelegt waren dem Antrag Screenshots der C-App, und zwar die Ansicht „Finanzen im Überblick“ sowie verschiedene Kontoauszugsdaten für das Konto mit der Nr. *** (die Kontonummer scheint nicht auf allen Screenshots auf).

Der Screenshot „Finanzen im Überblick“ sieht folgendermaßen aus:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Mit Schreiben vom 12. August 2021, Zl. ***, forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Unterlagen bzw. Nachweise zum „Vermögensstand Bausparvertrag“ beizubringen. Die belangte Behörde wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr Antrag gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 26 Abs. 1 NÖ SAG mangels Mitwirkung abgewiesen werden müsse, wenn sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme.

Das Schreiben vom 12. August 2021 konnte der Beschwerdeführerin an der Abgabestelle nicht zugestellt werden. Der Zusteller hatte Grund zur Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 Zustellgesetz – ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Das Schriftstück wurde daher bei der Geschäftsstelle *** der E AG hinterlegt. Eine ordnungsgemäße Verständigung wurde in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Abholfrist begann mit 17. August 2021 zu laufen. Die RSb-Sendung wurde am 7. September 2021 mit dem Vermerk: „Nicht behoben Unclaimed“ an die belangte Behörde retourniert.

Die Beschwerdeführerin äußerte sich nicht zum Schreiben der belangten Behörde vom 12. August 2021 und legte auch keine Unterlagen vor.

 

5.   Beweiswürdigung

Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akt der belangten Behörde.

Die Ausführungen zum Antrag auf Zuerkennung von Sozialhilfe und den Beilagen beruhen auf dem E-Mail der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2021 und den beigeschlossenen Screenshots.

Der Inhalt des Aufforderungsschreibens ergibt sich aus dem angeführten Schreiben der belangten Behörde vom 12. August 2021.

Die Umstände der Zustellung des Schriftstücks vom 12. August 2021 sind auf der retournierten Postsendung dokumentiert bzw. folgen aus dem Umstand, dass das Zustellorgan das gegenständliche Dokument hinterlegt hat, was nur unter den im Gesetz angeführten Voraussetzungen (Zustellung an der Abgabestelle nicht möglich; Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter regelmäßig an der Abgabestelle aufhält) zulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat zwar bestritten, das Schreiben erhalten zu haben, hat jedoch kein Vorbringen erstattet, das die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben auf der RSb-Sendung, das ordnungsgemäße Vorgehen des Zustellorgans oder die Zulässigkeit der Zustellung in Zweifel gezogen hätte.

Dass die Beschwerdeführerin sich zum Schreiben vom 12. August 2021 nicht geäußert und keine Unterlagen vorgelegt hat, gründet auf dem Verwaltungsakt und den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel.

6.   Erwägungen

6.1  Beschwerde

Die Beschwerdeführerin hat ihr Rechtsmittel (trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid) als „Widerspruch“ bezeichnet. Eine unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein vermag dessen Unzulässigkeit jedoch nicht zu begründen; für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgebend (vgl. VwGH vom 26. Februar 2003, Zl. 2002/17/0279, m.w.N., und vom 20. November 2007, Zl. 2007/16/0145). Eine Umdeutung der unrichtig bezeichneten Eingabe in das vom Gesetz vorgesehene Rechtsmittel kommt nur dann nicht in Betracht, wenn sich aus der Rechtsmittelerklärung und dem Rechtsmittelantrag unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Entscheidung über das (unzulässige) Rechtsmittel – insbesondere durch eine im Instanzenzug unzuständige Behörde – ergibt (vgl. VwGH vom 30. Juni 2011, Zl. 2009/07/0151, m.w.N.).

Im vorliegenden Fall ist aufgrund des Vorbringens davon auszugehen, dass die – rechtsfreundlich nicht vertretene – Partei die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts (und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides) begehrt.

Auch wenn die Beschwerdeführerin ihre Eingabe als „Widerspruch“ bezeichnet hat, handelt es sich um eine Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

6.2  Zur Zustellung des Schreibens vom 17. August 2021

Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist das Dokument im (hier zutreffenden) Fall der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist (wenn dies möglich ist) in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung einzulegen und hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

§ 17 Abs. 3 ZustG bestimmt, dass das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten ist. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Aufgrund der Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Hinterlegung vorgelegen haben und die Zustellung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Da hinterlegte Dokumente mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt gelten, wurde der Beschwerdeführerin das Schreiben der belangten Behörde vom 17. August 2021 noch am selben Tag, nämlich am 17. August 2021, zugestellt.

6.3  In der Sache

Die Leistungen der Sozialhilfe kommen nur Personen zugute, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen. Dabei ist zu beachten, dass diese Leistungen subsidiär und nur insoweit zu gewähren sind, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 NÖ SAG).

Gemäß § 23 Abs. 2 NÖ SAG ist die Hilfe suchende Person verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag unter anderem einen Bausparvertrag bei der B AG angeführt. Um den Antrag inhaltlich bearbeiten und das Ausmaß der vorhandenen eigenen Mitteln der Antragstellerin prüfen zu können, waren seitens der belangten Behörde Erkundigungen zum Vermögensstand des Bausparvertrages der Beschwerdeführerin einzuholen.

Ein Konto der B AG ist im Screenshot „Finanzen im Überblick“ nicht ausgewiesen. Es scheinen dort in der App der C AG nur „Sparprodukte“ im Wert von 1.340,03 Euro auf. Auch wenn die C AG als eingeschaltete Vermittlerin, mit der der Verbraucher in Geschäftsbeziehung steht, für die Bausparkasse C AG aufgetreten sein sollte (vgl. z.B. die Informationen für Verbraucher gemäß §§ 5 ff. und 8 ff. Fern-Finanzdienstleistungsgesetz zu Bausparverträgen zu „C-Bausparen.“, Fassung Februar 2018) und der Bausparvertrag daher beim Online-Banking der C AG in der Übersicht unter „Sparprodukte“ aufscheint, entband dies die Beschwerdeführerin nicht von ihrer Mitwirkungspflicht. In der Übersicht scheint nämlich nicht die Konto- bzw. Vertragsnummer des Bausparvertrags auf, sodass der belangten Behörde eine eindeutige Zuordnung der unter „Sparprodukte“ aufscheinenden Summe zum Bausparvertrag nicht möglich war. Die Behörde konnte so auch nicht prüfen, ob sich die „Sparprodukte“ auf ein (im Antrag nicht aufscheinendes) Sparkonto der Beschwerdeführerin bei der C AG beziehen.

Das Schreiben der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin am 17. August 2021 durch Hinterlegung zugestellt. Die belangte Behörde hat die erforderlichen Informationen konkret dargelegt und der Beschwerdeführerin unter Belehrung über die Rechtsfolgen, wenn der Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen wird, eine zweiwöchige Frist gesetzt. Die Beschwerdeführerin reagierte auf dieses Schreiben nicht.

Gemäß § 26 Abs. 1 NÖ SAG sind Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 23 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.

Die Abweisung des Antrags erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerdeführerin hat nur die Zuerkennung von monatlichen Leistungen nach dem NÖ SAG beantragt, nicht jedoch Krankenhilfe. Wenn die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides ausgeführt hat, dass der Antrag auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung abzuweisen sei, ändert dies nichts am Ergebnis.

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass erneut ein Antrag auf Leistungen nach dem NÖ SAG gestellt werden kann.

6.4  Zur Spruchkorrektur

Die belangte Behörde hat nur einen Spruchpunkt erlassen, sodass die Nummerierung zu entfallen hatte. Weiters waren die Rechtsgrundlagen zu konkretisieren.

7.   Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG unterbleiben, weil bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Übrigen auch nicht beantragt und hat das Landesverwaltungsgericht eine solche aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage auch nicht für erforderlich erachtet (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

8.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.

Die Frage, ob die Mitwirkungspflicht im Verfahren betreffend die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe verletzt und der Antrag daher zu Recht abgewiesen wurde, ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu klären. Eine solche Einzelfallbeurteilung wirft jedoch nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichts in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre (z.B. VwGH vom 18. Oktober 2021, Zl. Ra 2019/09/0140, m.w.N.). Dies ist gegenständlich jedoch nicht geschehen.

Schlagworte

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Mitwirkungspflicht; Hinterlegung; Rechtsmittel; Umdeutung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.2165.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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