RS Lvwg 2022/2/3 LVwG-AV-883/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.2022
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

03.02.2022

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §360
GewO 1994 §366

Rechtssatz

Eine Verfahrensanordnung nach § 360 GewO stellt keinen Bescheid dar. Ihr Wesen erschöpft sich in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Gewerbebehörde über die Gesetzwidrigkeit des Betriebes der Betriebsanlage, verbunden mit der nicht weiter sanktionierten Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Genehmigungspflicht; Verfahrensanordnung; Maßnahmen; gesetzmäßiger Zustand;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.883.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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