RS Lvwg 2022/2/3 LVwG-AV-2165/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.2022
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.02.2022

Norm

SHG AusführungsG NÖ 2020 §3
SHG AusführungsG NÖ 2020 §23 Abs2
SHG AusführungsG NÖ 2020 §26 Abs1
ZustG §17

Rechtssatz

Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein vermag dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen; für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgebend (vgl VwGH 2002/17/0279 mwN).

Schlagworte

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Mitwirkungspflicht; Hinterlegung; Rechtsmittel; Umdeutung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.2165.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten