RS Lvwg 2022/2/14 LVwG-S-280/001-2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2022
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

14.02.2022

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1b

Rechtssatz

Von einem Gesamtvorsatz kann nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den angestrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen (vgl VwGH Ra 2018/02/0062; Ra 2016/03/0108).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Alkoholisierung; fortgesetztes Delikt;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.280.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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