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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §8 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der A, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Oktober 1995, Zl. 4.346.552/6-III/13/95, betreffend befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der "Jugosl. Föderation", die am 30. April 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Juli 1995, mit dem ihr Asylantrag abgewiesen worden war, mit Berufung bekämpft hat.
Mit Bescheid vom 10. August 1995 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Einen in der Folge von der Beschwerdeführerin eingebrachten Antrag, ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1991 zu erteilen, wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 6. September 1995 ab. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 5. Oktober 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 27. November 1995, B 3337/95, die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese gleichzeitig dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigebrachten Beschwerdeergänzung macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG zusammengesetzten Senat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen für die Entscheidung relevanten Einzelheiten jenem, welcher dem den (durch den selben Rechtsbeistand vertretenen) Vater der Beschwerdeführerin betreffenden hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1996, Zl. 96/01/0105, zugrundelag. Auf dieses Erkenntnis wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Schon aus den dort dargelegten Erwägungen mußte auch die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen werden.
Damit erübrigte sich auch ein Abspruch des Berichters über den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996010099.X00Im RIS seit
20.11.2000