RS Vwgh 2017/2/21 Ra 2016/18/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2017
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
MRK Art2
MRK Art3
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Der UNHCR gelangt in seinen Schlussfolgerungen nicht zu der Empfehlung, sämtlichen Angehörigen der schiitischen Glaubensgemeinschaft in Bagdad internationalen Schutz zu gewähren. Eine solche Sichtweise wäre auch im Lichte der Ausführungen des EGMR im Urteil vom 23. August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, nicht gerechtfertigt, zumal der EGMR unter den besonderen Gefährdungsmomenten nicht bloß die Zugehörigkeit zu einer bestimmten - in der betroffenen Region sogar mehrheitlich praktizierten - Religionsgemeinschaft versteht, sondern die Schutzfähigkeit der staatlichen Sicherheitskräfte vielmehr in Bezug auf individuelle Verfolgungshandlungen verneint, die sich gegen Personen mit einem bestimmten Risikoprofil richten. Allein der Umstand, dass der Revisionswerber in einen Stadtteil Bagdads zurückkehren würde, für den die Möglichkeit besteht, dass an einem öffentlichen Platz ein Bombenanschlag terroristischer Gruppierungen erfolgen könnte, begründet somit bei der derzeitigen Gefahrenlage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 MRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 Asyl 2005 vor.Der UNHCR gelangt in seinen Schlussfolgerungen nicht zu der Empfehlung, sämtlichen Angehörigen der schiitischen Glaubensgemeinschaft in Bagdad internationalen Schutz zu gewähren. Eine solche Sichtweise wäre auch im Lichte der Ausführungen des EGMR im Urteil vom 23. August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, nicht gerechtfertigt, zumal der EGMR unter den besonderen Gefährdungsmomenten nicht bloß die Zugehörigkeit zu einer bestimmten - in der betroffenen Region sogar mehrheitlich praktizierten - Religionsgemeinschaft versteht, sondern die Schutzfähigkeit der staatlichen Sicherheitskräfte vielmehr in Bezug auf individuelle Verfolgungshandlungen verneint, die sich gegen Personen mit einem bestimmten Risikoprofil richten. Allein der Umstand, dass der Revisionswerber in einen Stadtteil Bagdads zurückkehren würde, für den die Möglichkeit besteht, dass an einem öffentlichen Platz ein Bombenanschlag terroristischer Gruppierungen erfolgen könnte, begründet somit bei der derzeitigen Gefahrenlage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 MRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl 2005 vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016180137.L10

Im RIS seit

13.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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