RS Vwgh 2017/2/21 Ra 2016/18/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2017
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
MRK Art2
MRK Art3
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Im Urteil der Großen Kammer vom 23. August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, beschäftigte sich der EGMR mit der aktuellen Sicherheitslage im Irak. Er führte aus, verlässliche und objektive Quellen sprächen dafür, dass Personen, denen unterstellt wird, mit der irakischen Regierung und ihren Institutionen, mit den Besatzungstruppen oder mit ausländischen Firmen zu kollaborieren, auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten Gefahr liefen, von Al Quaida und anderen oppositionellen Gruppen verfolgt zu werden. Im Folgenden gelangte der EGMR zu der Einschätzung, dass die Schutzfähigkeit der irakischen Sicherheitsbehörden in der derzeitigen komplexen und volatilen Situation im Irak reduziert sei. Sie sei zwar in Bezug auf die irakische Bevölkerung im Allgemeinen in den von den Sicherheitsbehörden kontrollierten Gebieten zur Zeit gegeben, jedoch in Bezug auf jene Personen zu verneinen, die zu den genannten Risikogruppen gehören. Der kumulative Effekt der individuellen Bedrohung solcher Personen einerseits und der reduzierten Schutzfähigkeit der irakischen Sicherheitskräfte andererseits begründe die Annahme eines realen Risikos, dass Personen mit speziellem Risikoprofil bei Rückkehr in den Irak (insbesondere) entgegen Art. 3 MRK behandelt würden.Im Urteil der Großen Kammer vom 23. August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, beschäftigte sich der EGMR mit der aktuellen Sicherheitslage im Irak. Er führte aus, verlässliche und objektive Quellen sprächen dafür, dass Personen, denen unterstellt wird, mit der irakischen Regierung und ihren Institutionen, mit den Besatzungstruppen oder mit ausländischen Firmen zu kollaborieren, auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten Gefahr liefen, von Al Quaida und anderen oppositionellen Gruppen verfolgt zu werden. Im Folgenden gelangte der EGMR zu der Einschätzung, dass die Schutzfähigkeit der irakischen Sicherheitsbehörden in der derzeitigen komplexen und volatilen Situation im Irak reduziert sei. Sie sei zwar in Bezug auf die irakische Bevölkerung im Allgemeinen in den von den Sicherheitsbehörden kontrollierten Gebieten zur Zeit gegeben, jedoch in Bezug auf jene Personen zu verneinen, die zu den genannten Risikogruppen gehören. Der kumulative Effekt der individuellen Bedrohung solcher Personen einerseits und der reduzierten Schutzfähigkeit der irakischen Sicherheitskräfte andererseits begründe die Annahme eines realen Risikos, dass Personen mit speziellem Risikoprofil bei Rückkehr in den Irak (insbesondere) entgegen Artikel 3, MRK behandelt würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016180137.L08

Im RIS seit

13.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten