TE Vwgh Beschluss 2022/3/28 Ra 2022/03/0070

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Veröffentlicht am 28.03.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/03/0085 B 04.04.2022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des M K in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. Dezember 2021, Zl. VGW-101/069/16151/2021-2, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Konzession nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung der Konzession für das „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw - Taxi, mit 1 Pkw“ an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GelverkG ab; die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung der Konzession für das „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw - Taxi, mit 1 Pkw“ an einem näher bezeichneten Standort gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GelverkG ab; die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

2        Dem legte das Verwaltungsgericht zu Grunde, dass der Revisionswerber syrischer Staatsbürger sei und ihm mit Bescheid vom 9. Februar 2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt sei.

3        Als natürliche Person müsse der Revisionswerber für die Erteilung der Konzession u.a. die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 1 GelverkG erfüllen, also entweder Angehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Angehöriger) oder langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger iSd Richtlinie 2003/109/EG sein. Er habe aber weder behauptet noch nachgewiesen, entweder EWR-Angehöriger zu sein oder über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ zu verfügen. Seinem Vorbringen, der Asylbescheid sei mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ gleichzusetzen bzw. „noch höher zu bewerten“, sei im Lichte des § 6 Abs. 1 Z 1 GelverkG und der Art. 4 bis 7 der Daueraufenthaltsrichtlinie nicht beizupflichten (was näher dargelegt wurde). Er erfülle daher die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 1 GelverkG nicht.Als natürliche Person müsse der Revisionswerber für die Erteilung der Konzession u.a. die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GelverkG erfüllen, also entweder Angehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Angehöriger) oder langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger iSd Richtlinie 2003/109/EG sein. Er habe aber weder behauptet noch nachgewiesen, entweder EWR-Angehöriger zu sein oder über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ zu verfügen. Seinem Vorbringen, der Asylbescheid sei mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ gleichzusetzen bzw. „noch höher zu bewerten“, sei im Lichte des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GelverkG und der Artikel 4, bis 7 der Daueraufenthaltsrichtlinie nicht beizupflichten (was näher dargelegt wurde). Er erfülle daher die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GelverkG nicht.

4        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

7        Die vorliegende Revision enthält allerdings keine derartige Zulässigkeitsbegründung iSd § 28 Abs. 3 VwGG, weil unter der Überschrift „Zur Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG“ nur der Zulässigkeitsausspruch des Verwaltungsgerichts wiedergegeben wird. Es wird damit nicht dargestellt, dass die vorliegende Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukomme.Die vorliegende Revision enthält allerdings keine derartige Zulässigkeitsbegründung iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, weil unter der Überschrift „Zur Zulässigkeit nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG“ nur der Zulässigkeitsausspruch des Verwaltungsgerichts wiedergegeben wird. Es wird damit nicht dargestellt, dass die vorliegende Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukomme.

8        Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision daher schon deshalb - ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages - zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 19.6.2020, Ra 2020/03/0061, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision daher schon deshalb - ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages - zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 19.6.2020, Ra 2020/03/0061, mwN).

9        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 28. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030070.L00

Im RIS seit

13.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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