TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/20 96/19/1376

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Veröffentlicht am 20.06.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §33 Abs3;
AVG §71 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. März 1996, Zl. 305.461/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. März 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist gemäß § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufG) abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die Wiedereinsetzung sei unzulässig, weil es sich bei der Frist des § 6 Abs. 3 AufG um eine solche des materiellen Rechtes handle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Nach dem Beschwerdevorbringen endete der dem Beschwerdeführer zuletzt erteilte Sichtvermerk am 23. März 1995. Am 22. März 1995 sei der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorstellig geworden, um einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu stellen. Er habe jedoch bei der Behörde die Auskunft erhalten, daß er einen Verlängerungsantrag erst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses stellen könne. In der Folge sei dem Beschwerdeführer am 1. Juni 1996 (richtig wohl: 1995) ein neuer Reisepaß der Republik Bosnien-Herzegowina ausgehändigt worden. Anläßlich seiner Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am 6. Juni 1995 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, daß die Frist gemäß § 6 Abs. 3 AufG bereits abgelaufen sei, worauf der Beschwerdeführer am 7. Juni 1996 (richtig wohl: 1995) den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemeinsam mit dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestellt habe.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0137, und vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748), ist der Verlängerungsantrag nicht bloß auf die Auslösung prozessualer Rechtswirkungen gerichtet, sondern dient der Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden, nämlich des Anspruches auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes. Der Verlängerungsantrag ist darüber hinaus auch unmittelbar auf die Herbeiführung materieller Rechtswirkungen gerichtet, zumal sich für den Fall der rechtzeitigen Antragstellung die Geltungsdauer der bestehenden Bewilligung - bei nicht rechtzeitiger Entscheidung über den Antrag vor ihrem Ablauf - bis zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung der ersten Instanz verlängert. Schon aus dieser - allein durch die rechtzeitige Antragstellung bewirkten - Gestaltung der materiellen Rechtslage erscheint die Annahme einer (bloß) prozessualen Frist nicht gerechtfertigt.

Da es sich demnach bei der Frist gemäß § 6 Abs. 3 AufG um eine materiell-rechtliche Frist handelt, deren Nichteinhaltung zum Untergang des Rechtsanspruches führt, sind die Umstände, die dazu geführt haben, daß dem Fremden die rechtzeitige Stellung eines Antrages auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung unmöglich war, ohne Bedeutung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1995, Zl. 95/21/0567) und kommt gegen die Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0875).

Vor dem Hintergrund der zitierten hg. Rechtsprechung läßt bereits der Beschwerdeinhalt erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Mit Rücksicht auf diese Entscheidung erübrigte sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996191376.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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