RS Vwgh 2022/2/24 Ra 2020/21/0241

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §56
BFA-VG 2014 §21 Abs7
BFA-VG 2014 §9
FrPolG 2005 §52 Abs3
FrPolG 2005 §52 Abs9
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/21/0242

Rechtssatz

Dem Aspekt der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes kommt für sich genommen noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zu, weil die Rechtsprechungslinie des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahren dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich anzunehmen ist und nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen wurde, typischerweise Personen betrifft, die einen - zuletzt jedenfalls - unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen, wobei es die Behörde fallgegenständlich im Übrigen unterließ, von sich aus Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthaltes des Fremden zu setzen (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0159). Vor diesem Hintergrund hätte es zum einen zusätzlicher Feststellungen zu allfälligen gegen die Fremden sprechender Umstände bedurft, zum anderen hätte sich das VwG mangels Vorliegens eines eindeutigen Falles - im Zuge der beantragten Beschwerdeverhandlung - jedenfalls auch einen persönlichen Eindruck von den Fremden verschaffen müssen. Ein geklärter Sachverhalt iSd. § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 lag demnach nicht vor (zur Verhandlungspflicht bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vgl. VwGH 7.10.2021, Ra 2020/21/0198). Dieser Verfahrensmangel schlägt im vorliegenden Fall auch auf die Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 56 AsylG 2005 durch, weil diese Bestimmung grundsätzlich Konstellationen erfasst, in denen die höhere Schwelle des Art. 8 MRK noch gar nicht erreicht werden muss (vgl. VwGH 22.3.2021, Ra 2020/21/0448 bis 0450).Dem Aspekt der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes kommt für sich genommen noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zu, weil die Rechtsprechungslinie des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahren dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich anzunehmen ist und nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen wurde, typischerweise Personen betrifft, die einen - zuletzt jedenfalls - unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen, wobei es die Behörde fallgegenständlich im Übrigen unterließ, von sich aus Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthaltes des Fremden zu setzen vergleiche VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0159). Vor diesem Hintergrund hätte es zum einen zusätzlicher Feststellungen zu allfälligen gegen die Fremden sprechender Umstände bedurft, zum anderen hätte sich das VwG mangels Vorliegens eines eindeutigen Falles - im Zuge der beantragten Beschwerdeverhandlung - jedenfalls auch einen persönlichen Eindruck von den Fremden verschaffen müssen. Ein geklärter Sachverhalt iSd. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 lag demnach nicht vor (zur Verhandlungspflicht bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vergleiche VwGH 7.10.2021, Ra 2020/21/0198). Dieser Verfahrensmangel schlägt im vorliegenden Fall auch auf die Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 durch, weil diese Bestimmung grundsätzlich Konstellationen erfasst, in denen die höhere Schwelle des Artikel 8, MRK noch gar nicht erreicht werden muss vergleiche VwGH 22.3.2021, Ra 2020/21/0448 bis 0450).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210241.L01

Im RIS seit

12.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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