RS Vwgh 2022/2/28 Ra 2021/11/0148

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Veröffentlicht am 28.02.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1

Rechtssatz

Es obliegt einem berufsmäßigen Parteienvertreter, sich mit den Schritten, die für die Übermittlung von Revisionsschriftsätzen an das Verwaltungsgericht erforderlich sind, ausreichend vertraut zu machen. Nähere Regelungen zu den technischen Einbringungsmöglichkeiten beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (auch betreffend Revisionen) finden sich in § 1 der im Internet erfolgten Kundmachung des Präsidenten dieses Landesverwaltungsgerichts vom 20. Jänner 2020, LVwGI-2020-3861/5/Fi/SHe (siehe auch den in § 1 Abs. 1 leg. cit. für den elektronischen Rechtsverkehr angeführten "ERV-Anschriftcode"). Ein Rechtsanwalt hat sich derartige Informationen zu beschaffen (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2017/05/0296).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110148.L01

Im RIS seit

12.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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