RS Vwgh 2022/3/3 Ra 2020/21/0400

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Veröffentlicht am 03.03.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
AVG §56
BFA-VG 2014 §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §52 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrages nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 einerseits und der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung andererseits gelten unterschiedliche Beurteilungszeitpunkte: Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung ist der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich (vgl. VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0520), für die Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung hingegen nach allgemeinen Grundsätzen der Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des VwG. Wenn im dazwischen liegenden Zeitraum Umstände eingetreten sind, die zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen, dann ist eine Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 zu treffen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen, auch wenn die erstinstanzliche Antragszurückweisung - bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erlassung - zu Recht erfolgt ist.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210400.L03

Im RIS seit

12.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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