RS Lvwg 2021/1/26 LVwG 493.33-1439/2020

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Veröffentlicht am 26.01.2021
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

26.01.2021

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark

Norm

Stmk. L-DBR §18
LPVG 1999 §17

Rechtssatz

Reicht der von der Behörde für eine Versetzung notwendigerweise zu ermittelnde Sachverhalt für eine verlässliche Urteilsbildung nicht aus, sind die Ermittlung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst weder im Interesse der Raschheit gelegen, noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht nicht anstelle der Dienstbehörde Konfliktbereinigungsmaßnahmen setzen und auch keine gelinderen Mittel anordnen kann.

Schlagworte

Landesbedienstete, Versetzung, Konfliktsituation, Spannungsverhältnis, Konfliktbereinigungsmaßnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.493.33.1439.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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