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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §12 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 ist der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt - von Ausnahmen abgesehen - lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 befindet, zulässig. Die auf ein bestimmtes Gebiet beschränkte Zulässigkeit des Aufenthalts entsteht ex lege mit dem Einbringen eines Antrages auf internationalen Schutz. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt sieht das Gesetz dabei nicht vor.Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 ist der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt - von Ausnahmen abgesehen - lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, befindet, zulässig. Die auf ein bestimmtes Gebiet beschränkte Zulässigkeit des Aufenthalts entsteht ex lege mit dem Einbringen eines Antrages auf internationalen Schutz. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt sieht das Gesetz dabei nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019190057.L06Im RIS seit
11.04.2022Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022