RS Vwgh 2022/2/23 Ra 2019/19/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2022
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art132 Abs2

Rechtssatz

Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt kein ausdrücklicher Befolgungsanspruch vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl. etwa VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048; mwN). Eine solche Beurteilung setzt konkrete Feststellungen über die entscheidungswesentlichen Umstände der bekämpften Handlung oder Unterlassung voraus (vgl. VwGH 17.3.2016, Ra 2016/11/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019190057.L04

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten