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L47009 Fonds Stiftung WienRechtssatz
Gemäß § 14 Abs. 3 Wr StiftungsG 1988, LGBl. Nr. 14/1988, kommt im Verfahren über die Satzungsänderung nur der Stiftung Parteistellung zu. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist eindeutig und es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vorgenommene Einschränkung der Parteistellung.Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Wr StiftungsG 1988, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1988,, kommt im Verfahren über die Satzungsänderung nur der Stiftung Parteistellung zu. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist eindeutig und es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vorgenommene Einschränkung der Parteistellung.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022010003.J03Im RIS seit
11.04.2022Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022