RS Vwgh 2022/3/7 Ra 2021/13/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.2022
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §26 Z4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/15/0163 E 11. Jänner 2021 RS 1 (hier: Diese Nachweiserfordernisse gelten auch für Dienstnehmer, die als Fahrer im Rahmen eines Transportunternehmens - also "ortsungebunden" - tätig sind).

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt für alle in § 26 EStG 1988 angeführten nicht steuerbaren Arbeitgeberleistungen der Grundsatz, dass darüber einzeln abgerechnet werden muss. In diesem Sinn hat der Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass für die Anwendbarkeit von § 26 Z 4 EStG 1988 jedenfalls der Nachweis jeder einzelnen Dienstreise dem Grunde nach durch entsprechende Belege gegenüber dem Arbeitgeber zu erbringen ist (vgl. etwa VwGH 27.11.2017, Ra 2015/15/0026; 30.1.2003, 99/15/0215). Ein Nachweis dem Grunde nach erfordert, dass im Einzelnen eine Dienstreise nach der Definition des § 26 Z 4 EStG 1988 vorliegt und die für diese Reise vom Arbeitgeber gewährten pauschalen Tagesgelder die gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder nicht überschreiten. Die betreffende Leistung des Arbeitgebers gilt als Ersatz konkreter Aufwendungen für eine bestimmte Dienstreise. Eine solche Konkretisierung hat bereits der Leistung des Arbeitgebers für jede einzelne Dienstreise zugrunde zu liegen (vgl. VwGH 27.11.2017, Ra 2015/15/0026, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130159.L01

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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