RS Vwgh 2022/3/7 Ra 2021/13/0110

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Veröffentlicht am 07.03.2022
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §167 Abs2
BAO §280 Abs1 lite

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/18/0441 E 14. März 2019 RS 1 (hier ohne den Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Von einer schlüssig begründeten Beweiswürdigung kann nicht gesprochen werden, wenn das VwG seine Entscheidung - nicht bloß untergeordnet - mit (unsachlichen) Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130110.L03

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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