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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §167 Abs2Rechtssatz
Verweigert das VwG in der Begründung des Erkenntnisses etwa die Auseinandersetzung mit (neuen) Beweisergebnissen, so belastet es das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (vgl. VwGH 2.7.2021, Ra 2019/13/0088).Verweigert das VwG in der Begründung des Erkenntnisses etwa die Auseinandersetzung mit (neuen) Beweisergebnissen, so belastet es das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vergleiche VwGH 2.7.2021, Ra 2019/13/0088).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130110.L02Im RIS seit
11.04.2022Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022