RS Vwgh 2022/3/10 Ra 2021/06/0234

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Veröffentlicht am 10.03.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/06/0235
Ra 2021/06/0236

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/06/0099 B 27. März 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Im Wiederaufnahmeverfahren hat der VwGH nur zu prüfen, ob einer der - taxativ aufgezählten - Wiederaufnahmegründe vorliegt und demgemäß das bereits erledigte verwaltungsgerichtliche Verfahren neu durchzuführen ist; die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens dient insbesondere nicht der Überprüfung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Ziel ihrer allfälligen Korrektur (vgl. VwGH 19.2.2009, 2008/01/0780, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021060234.L02

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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