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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des A in G, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, Fridrichallee 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9. September 2020, LVwG-S-615/001-2020, betreffend Übertretungen der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Scheibbs),
Spruch
1. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Bestätigung der Spruchpunkte 1. und 2. des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 5. Februar 2020 sowie im Umfang des Spruchpunktes 2. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9. September 2020, soweit mit ihm Kosten des Beschwerdeverfahrens für die Spruchpunkte 1. und 2. des Straferkenntnisses vorgeschrieben wurden, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (im Folgenden: Bezirkshauptmannschaft) vom 5. Februar 2020 wurde dem Revisionswerber mit Spruchpunkt 1. zur Last gelegt, er sei am 3. Mai 2019 gegen 06:12 Uhr auf der B 25 nächst Straßenkilometer 30 mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Lastkraftwagen samt Anhänger mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht sofort angehalten. Nach Spruchpunkt 2. habe der Revisionswerber nach diesem Verkehrsunfall an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, weil er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt festzustellen. Mit Spruchpunkt 3. dieses Straferkenntnisses wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, nach diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt zu haben, obwohl er und die Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, einander Namen und Anschrift nicht nachgewiesen hätten. Der Revisionswerber habe dadurch 1. § 4 Abs. 1 lit. a StVO, 2. § 4 Abs. 1 lit. c StVO und 3. § 4 Abs. 5 StVO verletzt, weshalb über ihn zu den Spruchpunkten 1. und 2. gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO jeweils eine Geldstrafe von € 220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden) und zu Spruchpunkt 3. gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO eine Geldstrafe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurden.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (im Folgenden: Bezirkshauptmannschaft) vom 5. Februar 2020 wurde dem Revisionswerber mit Spruchpunkt 1. zur Last gelegt, er sei am 3. Mai 2019 gegen 06:12 Uhr auf der B 25 nächst Straßenkilometer 30 mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Lastkraftwagen samt Anhänger mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht sofort angehalten. Nach Spruchpunkt 2. habe der Revisionswerber nach diesem Verkehrsunfall an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, weil er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt festzustellen. Mit Spruchpunkt 3. dieses Straferkenntnisses wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, nach diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt zu haben, obwohl er und die Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, einander Namen und Anschrift nicht nachgewiesen hätten. Der Revisionswerber habe dadurch 1. Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO, 2. Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO und 3. Paragraph 4, Absatz 5, StVO verletzt, weshalb über ihn zu den Spruchpunkten 1. und 2. gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO jeweils eine Geldstrafe von € 220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden) und zu Spruchpunkt 3. gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO eine Geldstrafe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurden.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht stellte zunächst fest, dass der Zeuge zu der im bekämpften Straferkenntnis angegebenen Tatzeit am dort genannten Tatort in Fahrtrichtung Kienberg mit seinem PKW gefahren sei. Der Revisionswerber habe zu diesem Zeitpunkt den mit Holz beladenen LKW samt ebenfalls mit Holz beladenen Anhänger in entgegengesetzter Fahrtrichtung gelenkt und habe sich dem PKW des Zeugen grundlos mittig auf der Fahrbahn genähert. Da der Zeuge einen Unfall befürchtet habe, habe er seinen PKW abgebremst. Trotz des Versuches sein Fahrzeug bis zum äußersten rechten Fahrbahnrand auszulenken und weiterer Geschwindigkeitsreduktion sei es zu einer Berührung des Anhängers des Revisionswerbers mit dem PKW des Zeugen im Bereich des linken Außenspiegels gekommen, welcher dadurch beschädigt worden sei. Zudem seien auch der linke vordere und der linke hintere Kotflügel dieses PKW beschädigt worden. Durch die Kollision sei ein lautes Geräusch entstanden, das die Beteiligten bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten hören müssen. Obwohl der Zeuge sofort angehalten und die Warnblinkanlage eingeschaltet habe, habe der Revisionswerber seine Fahrt mit gleicher Geschwindigkeit fortgesetzt. Das Verhalten des Revisionswerbers sei im ursächlichen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall gestanden.
4 Zur Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Feststellungen auf der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen beruhen würden. Dieser habe den Unfallhergang schildern, das Geräusch des Zusammenstoßes sowie die Schäden am Fahrzeug beschreiben können, die mit den Fotos des Verkehrsunfallberichtes korrespondieren würden. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er eindeutig die Kennzeichentafel des Anhängers des Revisionswerbers habe erkennen können. Von besonderer Bedeutung sei, dass der Zeuge in seiner nach der Kollision erstatteten Anzeige (laut vorgelegtem Verwaltungsakt erfolgte diese um 07:00 Uhr) das Ladegut des Anhängers habe benennen können. Zudem habe der Zeuge bei der Polizei und bei der verwaltungsgerichtlichen Einvernahme die unüblich helle Farbe des Führerhauses des LKW beschreiben können. Die festgestellten Schäden am PKW seien auch vom einschreitenden Polizeibeamten gesehen und fotografiert worden. Die Aussage des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung, wonach er im Tatzeitpunkt (eine andere Route) auf der B 28 gefahren sei, sei unglaubwürdig. Es sei anzunehmen, dass der Revisionsweber wie bei der ersten Kontaktaufnahme mit der Polizei wahrheitsgemäß ausgesagt habe, dass er im Unfallzeitpunkt „entlang der B 25 in Richtung Scheibbs bzw. Puchenstuben unterwegs“ gewesen sei. Die Polizei habe am LKW und am Anhänger des Revisionswerbers keine Schäden feststellen können, weil der Revisionswerber vor der Besichtigung durch die Polizisten das Holz am Zielort abgeladen habe.
5 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die herangezogenen Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, es könne schon möglich sein, dass der Revisionswerber die Kollision tatsächlich nicht bemerkt habe, er hätte sie aber aufgrund der Nähe der beteiligten Fahrzeuge und aufgrund der durch den Zusammenstoß verursachten Geräusche für möglich halten müssen und daher sei ihm jedenfalls Fahrlässigkeit anzulasten gewesen. Bei entsprechender Sorgfalt hätte der Revisionswerber seine Fahrweise und das Geräusch des Zusammenstoßes in seine Beurteilung miteinbeziehen und sich angesichts dessen vergewissern müssen, ob sein Fahrmanöver für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen sei oder nicht.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision kostenpflichtig zurück- oder abzuweisen.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Die Revision bemängelt in der Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen die Beweiswürdigung und bringt vor, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht dem Antrag auf Beiziehung eines KFZ-Sachverständigen nicht nachgekommen sei.
10 Die Revision erweist sich als teilweise zulässig und begründet.
11 Das vom Revisionswerber angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft enthielt den Vorwurf, drei verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin drei voneinander unabhängige Spruchpunkte. Auch das Verwaltungsgericht hat mithin hinsichtlich der drei angelasteten Verwaltungsübertretungen getrennte Absprüche getroffen (vgl. VwGH 5.1.2021, Ra 2020/02/0279).Das vom Revisionswerber angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft enthielt den Vorwurf, drei verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin drei voneinander unabhängige Spruchpunkte. Auch das Verwaltungsgericht hat mithin hinsichtlich der drei angelasteten Verwaltungsübertretungen getrennte Absprüche getroffen vergleiche , VwGH 5.1.2021, Ra 2020/02/0279).
12 Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (vgl. VwGH 10.9.2021, Ra 2021/02/0165).Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen vergleiche , VwGH 10.9.2021, Ra 2021/02/0165).
13 Soweit sich die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis betreffend Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses richtet, ist auszuführen:
14 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
15 Diese Voraussetzungen treffen für den Abspruch des Verwaltungsgerichtes zu Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses zu. Über den Revisionswerber wurde wegen Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO eine Geldstrafe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnorm € 726,-- beträgt.Diese Voraussetzungen treffen für den Abspruch des Verwaltungsgerichtes zu Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses zu. Über den Revisionswerber wurde wegen Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO eine Geldstrafe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnorm € 726,-- beträgt.
16 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 9.9.2020, Ra 2020/02/0177). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , etwa VwGH 9.9.2020, Ra 2020/02/0177). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.
17 Die Revision erweist sich daher, soweit das Verwaltungsgericht über Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses entschied, gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als absolut unzulässig.Die Revision erweist sich daher, soweit das Verwaltungsgericht über Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses entschied, gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG als absolut unzulässig.
18 Soweit sich die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis betreffend die Spruchpunkte 1. und 2. des Straferkenntnisses sowie der damit untrennbar verbundenen Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren mit Spruchpunkt 2. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes richtet, ist auszuführen:
19 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Einer Rechtsfrage des Verfahrensrechts kann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet, und setzt einen schwerwiegenden Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze voraus (vgl. VwGH 12.2.2021, Ra 2021/02/0028, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Einer Rechtsfrage des Verfahrensrechts kann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet, und setzt einen schwerwiegenden Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze voraus vergleiche , VwGH 12.2.2021, Ra 2021/02/0028, mwN).
20 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme, etwa ein Sachverständigengutachten bzw. zusätzliche Einvernahmen, im Einzelfall notwendig ist, dem Verwaltungsgericht obliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 2.6.2021, Ra 2019/02/0239, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme, etwa ein Sachverständigengutachten bzw. zusätzliche Einvernahmen, im Einzelfall notwendig ist, dem Verwaltungsgericht obliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , VwGH 2.6.2021, Ra 2019/02/0239, mwN).
21 Eine derartige Fehlbeurteilung zeigt die gegenständliche Revision auf. Das Verwaltungsgericht stützte sich nur auf die Aussage des Zeugen. Mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, wonach er den Unfall nicht verursacht habe, setzte es sich nicht ausreichend auseinander.
22 Den Antrag auf Beiziehung eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen wies das Verwaltungsgericht (nur) in den Entscheidungsgründen seines Erkenntnisses ab, weil aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen für das Verwaltungsgericht außer Zweifel stehe, dass sich ein Verkehrsunfall ereignet habe, bei welchem die festgestellten Schäden entstanden seien. Insbesondere erscheine die Einholung eines kraftfahrtechnischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass die Beschädigungen am Außenspiegel des PKW auch zu Beschädigungen am Fahrzeug des Revisionswerbers hätten führen müssen, als nicht zielführend, zumal die gesamte Holzbeladung am Vormittag des Tattages abgeladen worden sei.
23 Eine entsprechend fachkundige Auseinandersetzung oder die Bei