TE Vwgh Beschluss 2022/3/15 Ra 2021/05/0214

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.03.2022
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §62 Abs7
BauO Wr §129 Abs10
BauO Wr 1883 §34 Abs1
BauRallg
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, in der Revisionssache des DI L S in W, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17. September 2021, VGW-211/V/005/9479/2017/A-13, betreffend einen Bauauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von 553,20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (in der Folge: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 27. April 2017, mit welchem ihm als Eigentümer eines Gebäudes an einer näher genannten Liegenschaftsadresse in Wien gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (in der Folge: BO) die baupolizeilichen Aufträge erteilt worden waren, 1. beim Hofflügel des näher beschriebenen Gebäudes zur Nachbarliegenschaft im Erdgeschoss und im Dachgeschoss die Feuermauern gemäß der näher bezeichneten Baubewilligung vom 4. Juni 1920 herzustellen, 2. die bestehende Deckenkonstruktion im Bereich der hinteren Grundgrenze statisch-konstruktiv so abzuändern, dass die Lastableitung nicht auf Bauteile auf der Nachbarliegenschaft erfolge, und 3. im Zuge der Herstellung der Feuermauern die Dachkonstruktion derart abzuändern, dass zwischen den Holzbestandteilen des Daches und der Grundstücksgrenze ein noch mindestens 15 cm dicker Mauerkörper übrig bleibe, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

5        In der Zulässigkeitsbegründung der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision führt der Revisionswerber zusammengefasst aus, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob die vorgelegte „Teilerfüllungsmeldung“ eines näher genannten Ziviltechnikers eine öffentliche Urkunde darstelle, bzw. habe das Verwaltungsgericht eine solche öffentliche Urkunde missachtet, was ein Verstoß gegen die höchstgerichtliche Rechtsprechung sei (Verweis auf VwGH 10.1.2020, Ra 2019/18/0026; und 25.4.2014, 2013/21/0236 bis 0239); das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass der vorgelegten Teilerfüllungsmeldung keine Beweiskraft zukomme, ohne sich im Einzelnen mit deren Beweiskraft auseinanderzusetzen. Hinsichtlich seines Spruchpunktes 2 sei der angefochtene Bescheid ohne Rechtsgrundlage ergangen und stehe damit im Widerspruch zu näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 28.4.2011, 2009/07/0124); betreffend Spruchpunkt 3 bestehe eine faktische Undurchführbarkeit, da sich dieser Bauauftrag auf Teile einer Baulichkeit beziehe, die von übrigen Baulichkeiten ohne Mitwirkung des Nachbarn nicht trennbar seien. Um das Jahr 1900 sei ein Gebäude errichtet worden, in den Jahren 1919/1920 sei es zu einer Grundstücksteilung gekommen. Aufgrund dieser sei klar gewesen, dass jede Seite eine eigene Feuermauer benötige, da andernfalls eine Grundstücksteilung nicht möglich gewesen wäre. Aufgrund einer „Abteilungsbewilligung samt Bauauftrag vom 18.09.2020“ sei „zweifelsfrei erkennbar“, dass der Nachbar seine Feuermauer nie errichtet habe und nur der Revisionswerber über eine Feuermauer verfüge.

6        Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargetan:

7        Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (vgl. z.B. VwGH 18.2.2021, Ra 2021/05/0013 bis 0015). Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis (S. 7) - auch im Hinblick auf die vom Revisionswerber ins Treffen geführte „Teilerfüllungsmeldung“ - ausgeführt, dass die Frage, wer Eigentümer der (gemeint: bestehenden) Feuermauer sei, nicht rechtsverbindlich geklärt und Gegenstand anhängiger Verfahren vor den Zivilgerichten sei. Dies bestreitet der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes - zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist - läge nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. nochmals etwa VwGH 18.2.2021, Ra 2021/05/0013 bis 0015 oder auch 29.7.2021, Ra 2019/05/0282, jeweils mwN). Derartiges wird in den Zulässigkeitsgründen weder aufgezeigt, noch ist es ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat der genannten „Teilerfüllungsmeldung“ nicht von vorneherein ihre Beweiskraft abgesprochen, sondern sie in seine beweiswürdigenden Überlegungen zur Frage der Eigentümerschaft an der bereits bestehenden Feuermauer - im Zuge derer es auch ausführte, dass aufgrund eines näher genannten Beschlusses des Bezirksgerichtes M. feststehe, dass dem Gebäude des Revisionswerbers an der im Spruch des angefochtenen Bescheides die Feuermauern fehlen - einbezogen. Der Frage, ob es sich dabei um eine „öffentliche Urkunde“ im Sinne des Zulässigkeitsvorbringens handelt, kommt im Hinblick darauf keine streitentscheidende Bedeutung zu.

8        Im Übrigen ist, wenn zur behaupteten Zulässigkeit einer Revision ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, konkret darzulegen, dass der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der vom Revisionswerber ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. etwa VwGH 29.1.2021, Ra 2020/05/0257, mwN); diese Anforderung erfüllt das gegenständliche Zulässigkeitsvorbringen nicht; der Hinweis auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Jänner 2020, Ra 2019/18/0026 (betreffend eine Asylangelegenheit) und vom 25. April 2014, 2013/21/0236 bis 0239 (betreffend Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses), ist schon mangels Vergleichbarkeit der zugrundeliegenden Sachverhalte nicht zielführend.

9        Wenn zur Zulässigkeit der Revision weiters ausgeführt wird, der baupolizeiliche Auftrag sei hinsichtlich seines Spruchpunktes 2 rechtsgrundlos ergangen, ist dazu Folgendes festzuhalten:

10       Der in Rede stehende baupolizeiliche Auftrag stützt sich auf § 129 Abs. 10 BO. Vorschriftswidrig im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung ist ein Bau, für den im Zeitpunkt seiner Errichtung ein baubehördlicher Konsens erforderlich war und weiterhin erforderlich ist, für den jedoch ein solcher Konsens nicht vorliegt. Bei Abweichungen von den Bauvorschriften können gemäß § 129 Abs. 10 BO Bauaufträge sowohl für bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige als auch bewilligungsfreie Bauvorhaben erteilt werden, wobei der Grund für die Abweichung von den Bauvorschriften unerheblich ist. Bei Abweichungen oder vorschriftswidrigen Bauten ist ein Auftrag stets ohne weitere Voraussetzungen (z.B. Verletzung öffentlicher Interessen) möglich. Die Veranlassung der Behebung von Abweichungen von den Bauvorschriften kann auch zu einem Auftrag zur Herstellung führen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/05/0039, mwN).

11       Wie aus dem angefochtenen Erkenntnis hervorgeht und vom Revisionswerber auch selbst vorgebracht wird, fand die in Rede stehende Grundstücksteilung zwischen dem Grundstück des Revisionswerbers und dem Nachbargrundstück in den Jahren 1919/1920, somit im zeitlichen Anwendungsbereich der Wiener Bauordnung 1883, statt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt (S. 7) sah bereits diese in ihrem § 38 vor, dass jedes Haus gegen Nachbargründe mit selbstständigen Feuermauern für alle Stockwerke mit Einschluss des Dachbodenraumes abzuschließen war; auf dieser Grundlage erging nach der übereinstimmenden Auffassung der Verfahrensparteien der Bescheid der Baubehörde vom 4. Juni 1920, auf den sich der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag hinsichtlich der Feuermauer stützt. Der Beurteilung im angefochtenen Erkenntnis, dass mit diesem Bescheid aufgrund der Teilung der Liegenschaften die Herstellung jeweils einer Feuermauer an der Grundstücksgrenze vorgesehen worden sei, tritt der Revisionswerber nicht nur nicht entgegen, sondern bringt dies in der Revision auch selbst vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Anwendungsbereich der Wiener Bauordnung 1883 bereits, unter anderem unter Bezugnahme auf § 34 Abs. 1 leg. cit., ausgesprochen, dass auch damals jedes Gebäude für sich standfest zu sein hatte (vgl. VwGH 14.10.2005, 2004/05/0294). Dass der in Rede stehende baupolizeiliche Auftrag, wonach die Lastableitung nicht auf Bauteile auf der Nachbarliegenschaft erfolgen darf, rechtsgrundlos ergangen wäre, wird im Hinblick darauf mit dem gegenständlichen Zulässigkeitsvorbringen nicht aufgezeigt; aus dem dazu ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2011, 2009/07/0124, das wiederum zu einem gänzlich anderen Sachverhalt, nämlich der Frage der Vorschreibung einer Geldleistung nach dem Vorarlberger Güter- und Seilwegegesetz, ergangen ist, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird daher in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt.

12       Soweit in der Zulässigkeitsbegründung darüber hinaus ausgeführt wird, betreffend Spruchpunkt 3 des Bauauftrages bestehe eine faktische Undurchführbarkeit, genügt es, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach in einem verwaltungspolizeilichen Auftragsverfahren die Frage der zivilrechtlichen Durchsetzbarkeit des Auftrages irrelevant ist (vgl. zu baupolizeilichen Aufträgen etwa VwGH 30.9.2015, 2013/06/0251, oder auch bereits 30.6.1998, 98/05/0081), sowie, dass allfällige Fragen der tatsächlichen Erbringbarkeit einer aufgetragenen Leistung (erst) im Vollstreckungsverfahren von Bedeutung sein können (vgl. dazu etwa VwGH 28.2.2012, 2010/05/0106, oder auch 11.12.2009, 2009/10/0214, jeweils mwN). Auch mit diesem Vorbringen wird daher eine grundsätzliche Rechtsfrage für den Revisionsfall nicht aufgezeigt.

13       Das Zulässigkeitsvorbringen schließlich, wonach auf eine „Abteilungsbewilligung samt Bauauftrag vom 18.09.2020“ verwiesen und vorgebracht wird, „mit Bauauftrag vom 18.09.2020 sei dem Nachbarn eine Feuermauer mit der Stärke von 30 cm vorgeschrieben worden, diese sei jedoch „mit als Reallast verbüchertem Revers vom 20.9.1920 gestundet“ worden, woraus erkennbar sei, dass der Nachbar seine Feuermauer nie errichtet habe und nur der Revisionswerber über eine Feuermauer verfüge, lässt, abgesehen davon, dass es seinem Inhalt nach in zeitlicher Hinsicht in sich widersprüchlich ist, nicht erkennen, inwiefern gegenständlich eine über eine Einzelfallbeurteilung hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen sollte. Wie das Verwaltungsgericht fallbezogen zutreffend ausgeführt hat, war im vorliegenden Verfahren ausschließlich die Frage zu klären, ob der ergangene baupolizeiliche Auftrag zu Recht erfolgt ist; dass die Frage, wer Eigentümer der (gemeint: bestehenden) Feuermauer sei, nicht rechtsverbindlich geklärt und Gegenstand anhängiger Verfahren vor den Zivilgerichten sei, bestreitet der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision wie erwähnt nicht, und dies ist fallbezogen auch nicht maßgeblich: Relevant könnte dieses Thema nach dem vorliegenden Sachverhalt allenfalls nur werden, sollte sich im Nachhinein zivilrechtlich endgültig herausstellen, dass die bereits bestehende Feuermauer (soweit sie den ergangenen baupolizeilichen Auftrag erfüllt) im Eigentum des Revisionswerbers steht, und damit davon auszugehen sei, dass er seiner Verpflichtung zur Errichtung einer solchen auf seinem Grundstück nachgekommen wäre. Die nachträgliche Herstellung eines Zustandes, der einem erlassenen baupolizeilichen Auftrag entspricht, macht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen solchen Auftrag nicht rechtswidrig (vgl. sinngemäß VwGH 26.6.2020, Ra 2018/06/0282, mwN), und eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage wäre in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren jedenfalls beachtlich (vgl. etwa VwGH 26.11.2014, 2013/05/0035, mwN).

14       In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

15       Bei diesem Verfahrensergebnis brauchte auf die Frage, inwieweit den im angefochtenen Erkenntnis sachverhaltsmäßig erwähnten Beschlüssen des Verwaltungsgerichtes vom 28. Juli 2015 und vom 25. November 2016 in Bezug auf die revisionsgegenständlichen Bauaufträge Bindungswirkung gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz zukommt, nicht mehr eingegangen zu werden.

16       Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 15. März 2022

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050214.L00

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten