RS Vwgh 2022/3/16 Ro 2020/01/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E19103000
E3L E19103010
41/02 Passrecht Fremdenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

AsylG 2005 §3
EURallg
12010E267 AEUV Art267
32011L0095 Status-RL Art5 Abs3
32011L0095 Status-RL Art9
32013L0032 IntSchutz-RL Art2
32013L0032 IntSchutz-RL Art33

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* EU-Register: EU 2022/0001
* EuGH-Zahl: C-222/22

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird nach Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9-26, dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates, wonach einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, entgegensteht?

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020010023.J01

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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