RS Vwgh 2022/3/16 Ra 2020/10/0111

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Veröffentlicht am 16.03.2022
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
SHG AusführungsG NÖ 2020 §12 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/10/0134 E 5. Oktober 2021 RS 4 (hier ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

§ 12 Abs. 4 zweiter Satz NÖ SHG AusführungsG 2020 normiert, dass Leistungen für den Wohnbedarf, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren sind. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist daher zunächst davon auszugehen, dass Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs als Sachleistungen zugesprochen werden müssen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn Umstände hervorkommen, die zur Beurteilung führen, dass Sachleistungen unwirtschaftlich oder unzweckmäßig sind. Die Abweichung vom Grundsatz des Vorrangs von Sachleistungen ist daher vom VwG nachvollziehbar zu begründen. Ergänzend zum eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 4 legcit. sprechen sowohl die Materialien zu dieser Bestimmung (Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 22) als auch jene zum wortgleichen § 3 Abs. 5 Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 (ErläutRV 514 BlgNR 26. GP 4) eindeutig dafür, dass nunmehr - entgegen der früheren Rechtslage - zwingend primär Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden sollen (vgl. zur Rechtslage vor dem 1.1.2020: § 9 Abs. 3 NÖ MSG 2010). Nur wenn sich diese als unwirtschaftlich oder unzweckmäßig erweisen, sind Geldleistungen zuzusprechen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020100111.L01

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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