TE Vwgh Erkenntnis 2022/3/18 Ra 2020/02/0137

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Veröffentlicht am 18.03.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita
StVO 1960 §54 Abs2
StVO 1960 §99 Abs3 lita
VStG §5 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 54 heute
  2. StVO 1960 § 54 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 54 gültig von 01.10.2022 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 54 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  5. StVO 1960 § 54 gültig von 14.01.2017 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  6. StVO 1960 § 54 gültig von 01.07.2005 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 54 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 54 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 54 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision der Landespolizeidirektion Kärnten gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 2. April 2020, KLVwG-398/2/2020, betreffend Übertretung der StVO (mitbeteiligte Partei: S in V), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision der Landespolizeidirektion Kärnten gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 2. April 2020, KLVwG-398/2/2020, betreffend Übertretung der StVO (mitbeteiligte Partei: S in römisch fünf), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis vom 11. Februar 2020 wurde die mitbeteiligte Partei schuldig erachtet, sie habe zu einem näher genannten Zeitpunkt ihr Fahrzeug im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ abgestellt, weshalb über sie eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

2        Der von der mitbeteiligten Partei dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten (in der Folge: Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge und stellte das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig, eine solche wegen Verletzung in Rechten gemäß § 25a Abs. 4 VwGG für ausgeschlossen.Der von der mitbeteiligten Partei dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten (in der Folge: Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge und stellte das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ein. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig, eine solche wegen Verletzung in Rechten gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG für ausgeschlossen.

3        Nach der Begründung des Verwaltungsgerichts stelle sich die Situation vor Ort so dar, dass unter dem Verbotszeichen „Halten und Parken verboten - Anfang“ auf einer Zusatztafel folgender Text angebracht gewesen sei:

„ausgenommen

Ladetätigkeit

werktags

Mo-Fr von 08:00 bis 10:00 Uhr“

Im vorliegenden Fall sei es durchaus möglich, die Zusatztafel - wie die mitbeteiligte Partei - so zu deuten, dass sich die zeitliche Einschränkung nicht auf die Gestattung der Ladetätigkeit, sondern auf die Geltung des Halte- und Parkverbots beziehe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes sei das Verschulden der mitbeteiligten Partei daher nicht gegeben und eine Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung nicht möglich.

4        Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende (außerordentliche) Amtsrevision.

5        Die mitbeteiligte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6        Als zulässig erachtet die revisionswerbende Behörde die Amtsrevision unter anderem deshalb, weil die zur Begründung des angefochtenen Erkenntnisses herangezogenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar seien. Die Zusatztafel stelle einen logischen Satz dar, welcher keine „mehrfache Deutung“ zulasse.

7        Verwaltungsübertretungen nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO sind gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO mit einer Geldstrafe von bis zu € 726,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, weshalb die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG nicht erfüllt sind. Dies gilt allerdings nur für Revisionen wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG), nicht jedoch für Amtsrevisionen zur Sicherung der Einheit und Gesetzmäßigkeit der Vollziehung. Amtsrevisionen sind demnach nicht von der „Bagatellgrenze“ des § 25a Abs. 4 VwGG erfasst und unabhängig von der Höhe der verhängten Strafe und des Strafrahmens möglich (vgl. zB VwGH 27.9.2019, Ra 2019/02/0008, Rn. 10, mwN). Die vorliegende Amtsrevision ist daher nicht absolut unzulässig.Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO sind gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO mit einer Geldstrafe von bis zu € 726,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG nicht erfüllt sind. Dies gilt allerdings nur für Revisionen wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG), nicht jedoch für Amtsrevisionen zur Sicherung der Einheit und Gesetzmäßigkeit der Vollziehung. Amtsrevisionen sind demnach nicht von der „Bagatellgrenze“ des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG erfasst und unabhängig von der Höhe der verhängten Strafe und des Strafrahmens möglich vergleiche , zB VwGH 27.9.2019, Ra 2019/02/0008, Rn. 10, mwN). Die vorliegende Amtsrevision ist daher nicht absolut unzulässig.

8        Sie ist vielmehr im Sinne der Zulassungsbegründung zulässig und berechtigt.

9        Gemäß § 54 Abs. 2 StVO müssen Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln zu Verkehrszeichen leicht verständlich sein.Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, StVO müssen Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln zu Verkehrszeichen leicht verständlich sein.

10       Nur wenn eine unter einem Verkehrszeichen angebrachte Zusatztafel eine „mehrfache Deutung“ zulässt, kann sich der Lenker eines Fahrzeuges auf die Unkenntnis der Vorschrift berufen und diese fällt nicht ihm, sondern der Behörde zur Last, weil diese die Anordnung des § 54 Abs. 2 StVO, betreffend die leichte Verständlichkeit der Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln, nicht befolgt hat (vgl. VwGH 23.5.2016, Ra 2016/02/0088, mit Hinweis auf VwGH 14.6.2005, 2005/02/0047).Nur wenn eine unter einem Verkehrszeichen angebrachte Zusatztafel eine „mehrfache Deutung“ zulässt, kann sich der Lenker eines Fahrzeuges auf die Unkenntnis der Vorschrift berufen und diese fällt nicht ihm, sondern der Behörde zur Last, weil diese die Anordnung des Paragraph 54, Absatz 2, StVO, betreffend die leichte Verständlichkeit der Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln, nicht befolgt hat vergleiche , VwGH 23.5.2016, Ra 2016/02/0088, mit Hinweis auf VwGH 14.6.2005, 2005/02/0047).

11       Die revisionswerbende Behörde macht zu Recht geltend, dass diese Rechtsprechung fallbezogen nicht zur Anwendung kommt, weil die Zusatztafel bei verständiger Lesart nur so verstanden werden kann, dass sich die zeitliche Beschränkung einzig auf die Ladetätigkeit als Ausnahme vom Halte- und Parkverbot und nicht auf die Geltung des Halte- und Parkverbots an sich bezieht. Für eine „mehrfache Deutung“ der insoweit unmissverständlichen und einzigen Zusatztafel besteht im vorliegenden Einzelfall daher kein Raum.

12       Der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht, die mitbeteiligte Partei treffe an der Unkenntnis kein Verschulden, weshalb die vorliegende Bestrafung wegen Abstellens des Fahrzeuges im Bereich eines Halte- und Parkverbots rechtswidrig sei, kann demnach nicht gefolgt werden.

13       Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 18. März 2022

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020137.L00

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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