TE Lvwg Beschluss 2020/3/9 LVwG 40.3-2393/2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.03.2020
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Entscheidungsdatum

09.03.2020

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KFG 1967 §4 Abs2
KFG 1967 §103 Abs1 Z1
VStG 1991 §49
AVG 1991 §71 Abs1 Z1
ZustG §26 Abs2

Text

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Kundegraber über die Beschwerde des A B, geb. am ****, vertreten durch Dr. C D, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 03. Juli 2019, GZ: BHLI-15.1-10127/2018, den

B E S C H L U S S

gefasst:

A. Gemäß §§ 28 Abs 1, 38 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde

Folge gegeben

und der Bescheid behoben und der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen.

B.    Gegen den Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26. April 2019 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht bewilligt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Strafverfügung dem Beschwerdeführer ohne Zustellnachweis übermittelt wurde. Gemäß § 26 Abs 2 Zustellgesetz (ZustG) gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Die Zustellung der Strafverfügung wäre daher mit 02. Juli 2018 bewirkt. Der letzte Tag der Rechtsmittelfrist wäre daher der 16. Juli 2018 gewesen. Der Beschwerdeführer habe auf elektronischem Wege den Einspruch zwar am 16. Juli 2018 eingebracht, jedoch außerhalb der Amtsstunden. Die Amtsstunden wären auf der Internetseite der Bezirkshauptmannschaft Liezen unter der Rubrik „Amtsstunden, Kontakt, Parteienverkehr“ kundgemacht worden.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird unter anderem auch vorgebracht, dass die Strafverfügung nicht am 02. Juli 2018, sondern erst am 03. Juli 2018 zugestellt worden sei, sodass der Einspruch jedenfalls rechtzeitig gewesen sein müsste.

Das Gericht hat Nachfolgendes erwogen:

§ 26 ZustG lautet:

Zustellung ohne Zustellnachweis

(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Dem Wiedereinsetzungsverfahren liegt eine vermutete verspätete Einbringung eines Einspruches gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 27. Juni 2018 (Bestrafung nach dem KFG) zugrunde. Die Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer ohne Zustellnachweis übermittelt. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er die Strafverfügung am 03. Juli 2018 oder später erhalten hat.

Gemäß § 26 Abs 2 ZustG wäre die Zustellung „am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt“, d.h. im konkreten Fall am 02. Juli 2018, da laut Zentralen Zustelladapter (ZZA) die Strafverfügung am 27. Juni 2018 übermittelt wurde. Diese Berechnung stellt jedoch eine Fiktion dar und tritt diese nicht ein, wenn die Wirksamkeit der Zustellung vom Empfänger bestritten wird. Der Beschwerdeführer behauptet am 03. Juli 2018 bzw. später die Strafverfügung erhalten zu haben, sodass die Behörde nachzuweisen hat, dass und wann das Dokument in der für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wurde. Ein derartiger Nachweis liegt nicht vor und wurde nicht beigebracht, sodass die Zustellfiktion des § 26 Abs 2 ZustG nicht zur Anwendung gelangt und geht daher das Gericht von den Angaben des Beschwerdeführers – nämlich die Zustellung am 03. Juli 2018 – aus. Erfahrungsgemäß sind die Postläufe völlig unterschiedlich und ist es durchaus denkbar, dass die Zustellung erst am 03. Juli 2018 beim Beschwerdeführer stattgefunden hat. Unter dieser Prämisse ist der Einspruch vom 16. Juli 2018, eingelangt am 17. Juli 2018, als rechtzeitig anzusehen. Auf die Ausführungen betreffend der Kundmachung der Amtsstunden braucht daher nicht mehr näher eingegangen zu werden und war auch aufgrund der Stattgabe der Beschwerde keine mündliche Verhandlung anzuberaumen (§ 44 Abs 2 VwGVG).

Da somit der Einspruch gegen die Strafverfügung als rechtzeitig anzusehen ist, bleibt für einen Wiedereinsetzungsantrag kein Platz und war der Antrag zurückzuweisen und der angefochtene Bescheid zu beheben. Die belangte Behörde wird im fortgeführten Verfahren die Angaben im Einspruch des Beschwerdeführers zu behandeln haben.

II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Zustellfiktion, Zustellung durch Empfänger bestritten, Nachweis durch Behörde, Einspruch gegen Strafverfügung rechtzeitig, Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.40.3.2393.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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