RS Vwgh 1985/11/13 84/17/0037

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Veröffentlicht am 13.11.1985
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Verwaltungsverfahren - ZustellG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §13 Abs1
ZustG §5 Abs1
ZustG §9

Rechtssatz

Wird das Anbringen von mehreren Personen gemeinsam eingebracht, dann gilt die an erster Stelle genannte Person als ihr gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter. Mit der Zustellung EINER Ausfertigung des (das Anbringen erledigenden) Bescheides an den erstgenannten Einschreiter ist die Zustellung an BEIDE Einschreiter bewirkt, auch wenn die Zustellverfügung und der Rückschein BEIDE Einschreiter (gemeinsam) als Empfänger bezeichnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984170037.X02

Im RIS seit

08.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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