TE Lvwg Erkenntnis 2022/3/21 LVwG-2022/15/0693-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.03.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.03.2022

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

COVID-19-SchutzmaßnahmenV 04te 2021 §13
VStG §44a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 24.01.2022, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. wird insofern Folge gegeben, als dass die ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage, auf Euro 150,00, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, herabgesetzt wird.

Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wird dazu mit Euro 15,00 neu festgesetzt.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird hinsichtlich Spruchpunkt 1. weiters dahingehend richtiggestellt, dass die Fassung der für die Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung mit COVID-19-Maßnahmengesetz, idF BGBl I Nr 23/2021, richtiggestellt wird.

2.       Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis dahingehend behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

„Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben am 31.03.2021 um 20:10 Uhr in Y, Adresse 2, bei der BB-Promenade hinter der CC, folgende Verwaltungsübertretung begangen:

1.  Sie haben sich zu oben angeführter Zeit am oben angeführten Ort aufgehalten und haben somit entgegen § 2 Abs. 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021 i.d.g.F., in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr Ihren privaten Wohnbereich verlassen bzw. außerhalb desselben verweilt, ohne gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 dieser Verordnung einen der in § 2 Abs. 1 Z 1 bis Z 9 dieser Verordnung aufgezählten, erlaubten Zwecke glaubhaft zu machen.

2.  Sie haben entgegen § 13 Abs. 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021, i.d.g.F. i.V.m. § 15 Abs. 1 letzter Satz des Epidemiegesetzes, BGBl. II Nr. 186/1950, i.d.g.F. an einer Veranstaltung teilgenommen, obwohl Veranstaltungen nach § 13 Abs. 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021, i.d.g.F. i.V.m. § 15 Abs. 1 letzter Satz des Epidemiegesetzes, BGBl. II Nr. 186/1950, i.d.g.F. untersagt sind. Ein Ausnahmetatbestand gern. § 13 Abs. 3 der 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, i.d.g.F. lag nicht vor.“

Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. auf Grundlage von § 8 Abs 5 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage und zu Spruchpunkt 2. auf Grundlage von § 8 Abs 1 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz ebenfalls eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst vorbringt, dass es in Bezug auf Spruchpunkt 1. richtig sei, dass der Beschwerdeführer die Zeit aufgrund mehrerer Gründe übersehen habe. Daher sei er auch bereit eine Strafe zu bezahlen. Die Höhe der von der belangten Behörde festgesetzten Strafe sei allerdings überzogen. Betreffend Spruchpunkt 2. wird ausgeführt, dass er die Teilnahme an einer Veranstaltung bestreite.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde von Beamten der PI X am 31.03.2021 um 20.10 Uhr an der BB-Promenade hinter der CC angetroffen. Aus diesem Grund wurde ihm eine Verletzung der damals geltenden Ausgangsbeschränkung zur Last gelegt.

Aus der Anzeige der Meldungsleger ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer auch an einer Veranstaltung teilgenommen hätte. Überdies lässt sich dem Akt der belangten Behörde kein weiteres Sachverhaltselement dahingehend entnehmen, in wie fern im vorliegenden Fall tatsächlich von einer Veranstaltung im Sinne der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung auszugehen wäre. Lediglich in die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses führt die belangten Behörde aus, dass nach Angaben der anzeigenden Beamten am Tattag an der BB-Promenade eine Party im vollen Gange gewesen sei und der Beschwerdeführer sich unter den 300 bis 400 Personen befunden habe, die sich dort aufgehalten hätten.

Festgehalten wird, dass dieser Vorhalt der belangten Behörde keine Deckung im vorgelegten Akteninhalt findet. Außerdem wird festgehalten, dass gegenüber dem Beschwerdeführer keine Verfolgungshandlung gerichtet wurde, in welcher die belangte Behörde näher dargelegt hat, weshalb es sich im vorliegenden Fall um eine Veranstaltung gehandelt habe und weshalb die belangte Behörde davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer an dieser Veranstaltung teilgenommen habe.

III.     Rechtslage:

4.       COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (Fassung vom 31.03.2021):

„Ausgangsregelung
§ 2.

(1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:

1.

Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2.

Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,

3.

Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere

a)

der Kontakt mit

aa)

dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,

bb)

einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),

cc)

einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,

b)

die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,

c)

die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,

d)

die Deckung eines Wohnbedürfnisses,

e)

die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie

f)

die Versorgung von Tieren,

4.

berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,

5.

Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,

6.

zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,

7.

zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,

8.

zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10, 11 und 12 sowie Einrichtungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und 2, und

9.

zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den § 13 Abs. 3 Z 1 bis 8, 10 und 11, § 15 und § 17 Abs. 1 Z 4.

(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten- und Pflegeheimen sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.

(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran

1.

auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und

2.

auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.

Veranstaltungen

§ 13. (1) Veranstaltungen sind untersagt.

(2) Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.

(…)“

COVID-19-Maßnahmengesetz

(Fassung vom 31.03.2021)

§ 8

„Strafbestimmungen

(1) Wer

1.       eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel benutzt, deren/dessen Betreten, Befahren oder Benutzen gemäß § 3 untersagt ist, oder

2.       einen Ort betritt oder befährt, dessen Betreten oder Befahren gemäß § 4 untersagt ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(2) Wer

1.       eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder

2.       die in einer Verordnung gemäß § 4 genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.

(3) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 1 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß §§ 3 und 4 untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

(4) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 2 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 und 4 festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(5) Wer einer Verordnung gemäß § 5 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(6) Wer entgegen § 9 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, den von ihnen herangezogenen Sachverständigen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten oder die Besichtigung, die Auskunftserteilung oder die Vorlage von Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, verwehrt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“

Verwaltungsstrafgesetz 1991

§ 44a

„Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

         1.       die als erwiesen angenommene Tat;

         2.       die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

         3.       die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

         4.       den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

         5.       im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“

IV.      Erwägungen:

Zu Spruchpunkt 1.:

Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen die Übertretung einräumt und sich in seiner Aufforderung zur Rechtfertigung bzw im Rechtsmittel darauf bezieht, dass die Strafe unangemessen hoch festgesetzt worden sei.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält fest, dass der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel insofern lediglich gegen die Strafhöhe richtet und der Schuldspruch an sich bereit in Rechtskraft erwachsen ist. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol war daher lediglich noch zu überprüfen, in wie fern die über den Beschwerdeführer dazu verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen ist.

Festgehalten wird, dass das COVID-19-Maßnahmengesetz für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu Spruchpunkt 1. zur Last gelegt werden, Geldstrafen in der Höhe von bis zu Euro 1.450,00, Ersatzfreiheitsstrafe vier Wochen, vorsieht. Die belangte Behörde hat diesen Strafrahmen zu ca 20 % ausgeschöpft.

Bei der Festsetzung der Geldstrafe ist die belangte Behörde von Unbescholtenheit ausgegangen, Erschwerungsgründe liegen keine vor.

Zum Verschulden des Beschwerdeführers wird festgehalten, dass ihm jedenfalls ein fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen ist, zumal er sich nach Eintritt der Ausgangsbeschränkung nach wie vor im Freien aufgehalten hat.

Weiters vom Landesverwaltungsgericht Tirol berücksichtigt wird, dass der Beschwerdeführer 10 Minuten nach Inkrafttreten der Ausgangsbeschränkung von Beamten der PI X betreten wurde. Zwar wurde dadurch die Übertretung jedenfalls objektiviert und ändert das sehr kurze Zeit nach dem Inkrafttreten der Ausgangsbeschränkung erfolgte Betreten des Beschwerdeführers grundsätzlich nichts an der Strafbarkeit des Verhaltens, dennoch ist das Landesverwaltungsgericht Tirol im vorliegenden Fall der Auffassung, dass dieser Umstand bei der Strafbemessung berücksichtigt werden kann. Es ist nach Ansicht des Landesveraltungsgerichtes Tirol sehr wohl zu unterscheiden, ob jemand mehrere Stunden gegen eine Ausgangsbeschränkung verstoßen hat, oder der Verstoß wenige Minuten nach dem Inkrafttreten der Ausgangsbeschränkung festgestellt wurde und das rechtswidrige Verhalten daraufhin zeitnah wieder eingestellt wurde.

Soweit sich die belangte Behörde bei der Straffestsetzung auch darauf bezieht, dass die Intensität der Beeinträchtigung des Schutzgutes erheblich gewesen sei, da sich der Beschwerdeführer in Mitten einer Personengruppen von 300 bis 400 Personen aufgehalten habe und trotz vorheriger Ankündigung der geltenden COVID-Maßnahmen diese missachtet habe, so wird darauf hingewiesen, dass sich die belangte Behörde mit dieser Feststellung vom Akteninhalt entfernt. Dementsprechende Feststellungen lassen sich der Anzeige nicht entnehmen und könnte eine derartige Argumentation allenfalls in Bezug in Spruchpunkt 2. herangezogen werden, nicht jedoch im Hinblick auf Spruchpunkt 1. Insgesamt kann aufgrund der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und der dargestellten Umstände die ausgesprochene Geldstrafe im vorliegenden Fall auf ca 10 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens herabgesetzt werden. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer durch die Einschränkung des Rechtsmittels letztlich zum Tatvorwurf geständig gezeigt hat. Unter Berücksichtigung der Gesamtzusammenhänge konnte die Geldstrafe daher auf Euro 150,00 herabgesetzt werden und war damit auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde neu festzusetzen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind dazu keine vorzuschreiben.

Zu Spruchpunkt 2.:

Die belangte Behörde legt dem Beschwerdeführer zur Last, dass er an einer Veranstaltung teilgenommen habe. Inwiefern es sich überhaupt um eine Veranstaltung im Sinn des § 13 Abs 2 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung gehandelt hat, legt die belangte Behörde allerdings nicht dar. Auch deckt sich der Vorhalt, dass der Beschwerdeführer an einer Veranstaltung teilgenommen habe, nicht mit dem Inhalt der Anzeige der Meldungsleger oder einem anderen im Akt dokumentierten Ermittlungsergebnis.

Nach § 44a Z 1 VStG hat ein auf Bestrafung lautender Spruch eines Straferkenntnisses unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu beschreiben. Dieser Verpflichtung ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH 03.10.1985, 85/02/0053) dann entsprochen, wenn dem Beschwerdeführer die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu wiederlegen und der Spruch weiters dazu geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es zur Konkretisierung der Tat erforderlich wäre darzulegen, inwiefern es sich im vorliegenden Fall tatsächlich um eine Veranstaltung gehandelt hat. Zumal der Tatvorwurf dazu keine Sachverhaltselemente enthält und diese auch dem Akt der belangten Behörde nicht einmal ansatzweise entnommen werden können, war Spruchpunkt 2. zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen. Vor diesem Hintergrund konnte gemäß § 44 Abs 2 und 3 Z 2 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich bei der Frage der Festsetzung der Strafhöhe um eine Ermessensfrage und damit nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Zu Spruchpunkt 2. wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Strafhöhe
Teilnahme an Veranstaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.15.0693.1

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten