RS Lvwg 2022/1/31 LVwG-AV-1562/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

31.01.2022

Norm

BUAG §21
BUAG §25
BUAG §33d
BUAG §33h
AVG 1991 §3

Rechtssatz

Es kommt mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für die begehrte Feststellung nur die Erlassung eines auf allgemeinen Verfahrensgrundsätzen beruhenden Feststellungsbescheides in Betracht. Derartige Feststellungsbescheide können nach der Rsp des VwGH von Verwaltungsbehörden nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und nur dann erlassen werden, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen (vgl VwGH 90/04/0001).

Schlagworte

Arbeitsrecht; Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft; Antrag; Feststellungsbegehren; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1562.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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