RS Lvwg 2022/3/30 LVwG-AV-317/001-2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2022
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.03.2022

Norm

MRG §39
VwGVG 2014 §31

Rechtssatz

Bei den Aufgaben der Schlichtungseinrichtung iSd § 39 MRG handelt es sich um solche, die von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmen sind (zu Schlichtungsstellen nach WRG vgl VwSlg 16.496 A/2004). In diesen Angelegenheiten kommt aber die Stellung der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde der „unmittelbaren Staatsverwaltung“ zu (VwSlg 4270 A/1957). Eine Zuständigkeit des Gemeinderates bzw des Gemeindevorstandes (hier: Stadtrates) besteht insoweit nicht (vgl VwGH 99/06/0043).

Schlagworte

Gemeinderecht; Behörde; übertragener Wirkungsbereich; Nichtigerklärung; Zuständigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.317.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten