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StVONorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z10Rechtssatz
Antragslegitimation zur Stellung eines Antrages gem § 93 Abs 4 StVO hat jeder Miteigentümer einer Liegenschaft, unabhängig vom Ausmaß des ihm zustehenden Miteigentumsanteiles.Antragslegitimation zur Stellung eines Antrages gem Paragraph 93, Absatz 4, StVO hat jeder Miteigentümer einer Liegenschaft, unabhängig vom Ausmaß des ihm zustehenden Miteigentumsanteiles.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020078.X01Im RIS seit
06.04.2022Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023