TE Vwgh Beschluss 2022/3/9 Ra 2022/14/0044

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Veröffentlicht am 09.03.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §138
BFA-VG 2014 §9
MRK Art8
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/14/0045
Ra 2022/14/0046

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in den Revisionssachen 1. des S G, 2. der S G, 3. des F G, und 4. des F G, alle vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2021, 1. L518 2159301-1/38E, 2. L518 2159297-1/21E, 3. L518 2159292-1/12E und 4. L518 2159295-1/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertrevisionswerber. Alle Revisionswerber sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und stellten am 2. September 2015 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), die sie damit begründeten, der Erstrevisionswerber sei als Anhänger einer Oppositionspartei bedroht und verfolgt worden.

2        Mit den Bescheiden jeweils vom 4. Mai 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diese Anträge ab, erteilte den Revisionswerbern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Aserbaidschan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde jeweils mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3        Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) jeweils vom 18. Oktober 2021 als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Das BVwG legte in seiner Begründung dar, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht habe glaubhaft gemacht werden können und den revisionswerbenden Parteien bei einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK drohe. Zu den Rückkehrentscheidungen gelangte das BVwG nach Durchführung einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG unter Berücksichtigung des Kindeswohls zur Einschätzung, es sei davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der revisionswerbenden Parteien im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiege.

5        Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 15. Dezember 2021, E 4297-4300/2021-5, ablehnte und sie mit Beschluss vom 27. Dezember 2021, E 4297-4300/2021-8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

6        Die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, die sich ausschließlich gegen die erlassenen Rückkehrentscheidungen und die darauf aufbauenden Spruchpunkte wenden, bringen zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, das BVwG habe bei der im Rahmen der Rückkehrentscheidungen vorzunehmenden Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK für die revisionswerbenden Parteien sprechende Aspekte unzureichend berücksichtigt, ihren Integrationsgrad angesichts der mehr als sechsjährigen Aufenthaltsdauer in Österreich fälschlicherweise am Maßstab der „außergewöhnlichen Integration“ gemessen und den bisherigen Aufenthalt als „relativ kurz“ angesehen. Außerdem habe sich das BVwG nicht ausreichend mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt und dabei zahlreiche Umstände unzureichend berücksichtigt.

7        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist - nicht revisibel (vgl. VwGH 30.7.2021, Ra 2021/14/0232 bis 0233, mwN).

11       Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 3.9.2021, Ra 2020/14/0282, mwN).

12       Soweit sich die Revisionen gegen die im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidungen vorgenommene Interessenabwägung nach § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wenden und hier insbesondere ihren nunmehr sechsjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet ansprechen, übersehen sie, dass das persönliche Interesse zwar grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, die bloße Aufenthaltsdauer jedoch nicht allein maßgeblich ist, sondern vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen ist, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 7.10.2020, Ra 2020/14/0414, mwN).

13       Das BVwG hat die Art und Dauer des Aufenthalts der revisionswerbenden Parteien in Österreich von über sechs Jahren einbezogen und sodann zu Recht in seine Erwägungen miteinfließen lassen, dass es im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn - wie hier - integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 20.10.2021, Ra 2021/14/0283, mwN). Das BVwG berücksichtigte - neben der Aufenthaltsdauer selbst - auch, dass diese auch darauf zurückzuführen sei, dass im Verfahren falsche Angaben gemacht und gefälschte Dokumente vorgelegt worden seien, welche einer Überprüfung zugeführt werden mussten. Weiters berücksichtigte das BVwG, das festhielt, dass kein Familienleben mit weiteren Personen in Österreich bestehe, die Bindungen der revisionswerbenden Parteien zum Herkunftsstaat sowie zu Österreich, die Unbescholtenheit, die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des Erst- und der Zweitrevisionswerberin in Österreich, die vorgelegten Einstellungszusagen, den Grad der Integration, die Erfüllung der Schulpflicht durch die beiden minderjährigen Dritt- und Viertrevisionswerber ebenso wie Deutschkenntnisse und das Kindeswohl. Vor dem Hintergrund der zuvor genannten Kriterien kam das BVwG - nicht unvertretbar - zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen der revisionswerbenden Parteien überwiegen.

14       Soweit die Revisionen vorbringen, das BVwG habe sich unzureichend mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt, ist Folgendes festzuhalten:

Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen sei, dienten die in § 138 ABGB genannten Kriterien als Orientierungsmaßstab (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/14/0370, mwN). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 8.9.2021, Ra 2021/20/0166 bis 0170, 16.6.2021, Ro 2021/01/0013; jeweils mwN).

15       Dabei sind insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen die Kinder im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 21.6.2021, Ra 2021/14/0096 bis 0100, mwN).

16       Das BVwG hat sich im Rahmen der Interessenabwägung mit den Auswirkungen der Rückkehrentscheidungen auch unter dem Aspekt des Kindeswohls auseinandergesetzt. Dabei hat es die für den Verbleib der Dritt- und Viertrevisionswerber in Österreich sprechenden Umstände, insbesondere deren Grad der Integration, ermittelt, seiner Entscheidung zugrunde gelegt und in die Interessenabwägung miteinbezogen. Schließlich hielt das BVwG es für ausschlaggebend, dass für die Dritt- und Viertrevisionswerber der Schulbesuch im Herkunftsstaat aufgrund der Kenntnisse der Muttersprache nicht unzumutbar sei und sie auch durch die Eltern sowie weitere Verwandte entsprechende Unterstützungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat vorfänden.

17       Zu der in den Revisionen weiters aufgebrachten Frage des anpassungsfähigen Alters hinsichtlich des Drittrevisionswerbers ist im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung zur Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG und den dabei zu beachtenden Aspekten (vgl. VwGH 21.5.2019, Ra 2019/19/0136, mwN; VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR) festzuhalten, dass das BVwG sich in diesem Zusammenhang zutreffend darauf gestützt hat, dass dem Drittrevisionswerber durch die gemeinsame Ausreise die wichtigsten Bezugspersonen erhalten bleiben und er im Herkunftsstaat geboren wurde, sich dort eine Zeit lang - bis zu seinem siebten Lebensjahr - aufgehalten hatte und über sein Umfeld und seine Eltern die Kultur und Sprache seines Herkunftsstaates auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekam (vgl. dazu VwGH 16.6.2021, Ra 2020/18/0457, mwN). Wie aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ersichtlich, führt auch der überwiegende oder gänzliche Schulbesuch in Österreich nicht zu einem Überwiegen der privaten Interessen am Verbleib in Österreich (vgl. erneut VwGH Ra 2020/18/0457; ebenso VwGH 14.1.2022, Ra 2021/19/0009).

18       Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte zu einer Zeit gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN). Das BVwG führte im Rahmen der Prüfung des Kriteriums des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG zum Bewusstsein über den unsicheren Aufenthalt aus, dass den volljährigen Erst- und Zweitrevisionswerbern bei der Antragstellung klar gewesen sein müsse, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sei. Die Revision zeigt nicht auf, dass das BVwG in seiner Begründung, wonach die gemeinsame Ausreise der Dritt- und Viertrevisionswerber mit ihren Eltern keine Verletzung durch Art. 8 EMRK geschützter Rechte darstelle, von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre.

19       Darüberhinaus bewegt sich das BVwG auch im Rahmen der hg. Rechtsprechung, wenn es die während der sechsjährigen Aufenthaltsdauer der revisionswerbenden Parteien erlangte Integration nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit näherer Begründung im angefochtenen Erkenntnis einzelfallbezogen als nicht derart „außergewöhnlich“ ansah, um die mit der Rückkehrentscheidung verbundenen Folgen als unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben der revisionswerbenden Parteien zu qualifizieren (vgl. dazu VwGH 4.2.2020, Ra 2020/14/0026, mwN; 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN).

20       Die Revisionen vermögen daher nicht aufzuzeigen, dass das BVwG seine Interessenabwägung in einer unvertretbaren Weise vorgenommen hätte oder die Gewichtung der einbezogenen Umstände den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien widerspräche.

21       Im Übrigen gelingt es den Revisionen auch nicht, die Relevanz der von ihnen im Zusammenhang mit den Feststellungen zum Privat- und Familienleben behaupteten Mängel aufzuzeigen (vgl. zur Notwendigkeit der Relevanzdarstellung bei Verfahrensmängeln etwa VwGH 8.9.2021, Ra 2021/20/0166 bis 0170).

22       In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 9. März 2022

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022140044.L00

Im RIS seit

06.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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