TE Vwgh Beschluss 2022/3/14 Ra 2022/02/0039

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Veröffentlicht am 14.03.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
StVO 1960 §20 Abs2
StVO 1960 §99 Abs3 lita
VwGG §25a Abs4
VwGG §25a Abs4 Z1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des S in P, vertreten durch die Veronik & Primus Rechtsanwälte OG in 8552 Eibiswald, Eibiswald 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19. Mai 2021, LVwG 30.16-279/2021-9, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.

2        Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.

3        Über den Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25. November 2020 wegen einer Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage und 18 Stunden) verhängt, wobei das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen hat. Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 16.12.2021, Ra 2021/02/0252, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.

4        Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/02/0212, mwN).

Wien, am 14. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020039.L00

Im RIS seit

06.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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