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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des S in P, vertreten durch die Veronik & Primus Rechtsanwälte OG in 8552 Eibiswald, Eibiswald 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19. Mai 2021, LVwG 30.16-279/2021-9, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
3 Über den Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25. November 2020 wegen einer Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage und 18 Stunden) verhängt, wobei das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen hat. Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 16.12.2021, Ra 2021/02/0252, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.Über den Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25. November 2020 wegen einer Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage und 18 Stunden) verhängt, wobei das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen hat. Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , etwa VwGH 16.12.2021, Ra 2021/02/0252, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.
4 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/02/0212, mwN).Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen vergleiche , VwGH 15.12.2021, Ra 2021/02/0212, mwN).
Wien, am 14. März 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020039.L00Im RIS seit
06.04.2022Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022