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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs4Rechtssatz
Auch im Fall des § 10 Abs. 4 AVG ist der Bestand der Vertretungsbefugnis Voraussetzung der Vertretung; wird die Vertretungsbefugnis durch die vertretene Partei bestritten, dann hat die Behörde hierüber Feststellungen zu treffen.Auch im Fall des Paragraph 10, Absatz 4, AVG ist der Bestand der Vertretungsbefugnis Voraussetzung der Vertretung; wird die Vertretungsbefugnis durch die vertretene Partei bestritten, dann hat die Behörde hierüber Feststellungen zu treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1954001236.X00Im RIS seit
05.04.2022Zuletzt aktualisiert am
05.04.2022