RS Vwgh 1964/1/17 1904/63

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Veröffentlicht am 17.01.1964
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Index

Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198 Abs1
BAO §250 Abs1 litb
BAO §280
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 280 heute
  2. BAO § 280 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 280 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 280 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 280 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 280 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 280 gültig von 09.05.1969 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969

Rechtssatz

Nach der Bundesabgabenordnung können auch Abgabenbescheide, die mehrere Abgabenvorschreibungen enthalten, erlassen werden. Solche Sammel-Abgabenbescheide umfassen ebensoviele selbständige Abgabenbescheide als hiefür die Voraussetzungen nach § 198 Abs 2 BAO erfüllt sind. Wird nur gegen einen der mehreren selbständigen Abgabenbescheide rechtzeitig Berufung erhoben, dann ist nach Ablauf der Berufungsfrist die Ausdehnung der eingebrachten Berufung auch auf die Anfechtung der übrigen im Sammelbescheid vereinigten Abgabenbescheide unzulässig.Nach der Bundesabgabenordnung können auch Abgabenbescheide, die mehrere Abgabenvorschreibungen enthalten, erlassen werden. Solche Sammel-Abgabenbescheide umfassen ebensoviele selbständige Abgabenbescheide als hiefür die Voraussetzungen nach Paragraph 198, Absatz 2, BAO erfüllt sind. Wird nur gegen einen der mehreren selbständigen Abgabenbescheide rechtzeitig Berufung erhoben, dann ist nach Ablauf der Berufungsfrist die Ausdehnung der eingebrachten Berufung auch auf die Anfechtung der übrigen im Sammelbescheid vereinigten Abgabenbescheide unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963001904.X01

Im RIS seit

21.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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