RS Vwgh 1970/3/17 1855/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1970
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Index

Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299 Abs2
BAO §302 Abs1
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 302 heute
  2. BAO § 302 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 302 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 302 gültig von 01.01.2003 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 302 gültig von 31.12.1996 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  6. BAO § 302 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  7. BAO § 302 gültig von 18.07.1987 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  8. BAO § 302 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Ein nach § 299 Abs 2 BAO ergangener Bescheid, der die Aufhebung eines erstinstanzlichen Einkommensteuerbescheides und eines erstinstanzlichen Umsatzsteuerbescheides ausspricht, ist kein unteilbares Ganzes, sondern nur der äußeren Form nach EIN Bescheid; sachlich handelt es sich um zwei selbständige Bescheide. War der Umsatzsteuerbescheid wegen Ablauf der im § 302 Abs 1 BAO gesetzten Jahresfrist zu Unrecht aufgehoben worden, so bleibt doch die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides, der wegen Erhebung einer Berufung an einen anderen Tag, als der Umsatzsteuerbescheid rechtskräftig wurde, zu Recht bestehen.Ein nach Paragraph 299, Absatz 2, BAO ergangener Bescheid, der die Aufhebung eines erstinstanzlichen Einkommensteuerbescheides und eines erstinstanzlichen Umsatzsteuerbescheides ausspricht, ist kein unteilbares Ganzes, sondern nur der äußeren Form nach EIN Bescheid; sachlich handelt es sich um zwei selbständige Bescheide. War der Umsatzsteuerbescheid wegen Ablauf der im Paragraph 302, Absatz eins, BAO gesetzten Jahresfrist zu Unrecht aufgehoben worden, so bleibt doch die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides, der wegen Erhebung einer Berufung an einen anderen Tag, als der Umsatzsteuerbescheid rechtskräftig wurde, zu Recht bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1968001855.X01

Im RIS seit

21.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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