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AbgabenverfahrenNorm
BAO §299 Abs2Rechtssatz
Ein nach § 299 Abs 2 BAO ergangener Bescheid, der die Aufhebung eines erstinstanzlichen Einkommensteuerbescheides und eines erstinstanzlichen Umsatzsteuerbescheides ausspricht, ist kein unteilbares Ganzes, sondern nur der äußeren Form nach EIN Bescheid; sachlich handelt es sich um zwei selbständige Bescheide. War der Umsatzsteuerbescheid wegen Ablauf der im § 302 Abs 1 BAO gesetzten Jahresfrist zu Unrecht aufgehoben worden, so bleibt doch die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides, der wegen Erhebung einer Berufung an einen anderen Tag, als der Umsatzsteuerbescheid rechtskräftig wurde, zu Recht bestehen.Ein nach Paragraph 299, Absatz 2, BAO ergangener Bescheid, der die Aufhebung eines erstinstanzlichen Einkommensteuerbescheides und eines erstinstanzlichen Umsatzsteuerbescheides ausspricht, ist kein unteilbares Ganzes, sondern nur der äußeren Form nach EIN Bescheid; sachlich handelt es sich um zwei selbständige Bescheide. War der Umsatzsteuerbescheid wegen Ablauf der im Paragraph 302, Absatz eins, BAO gesetzten Jahresfrist zu Unrecht aufgehoben worden, so bleibt doch die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides, der wegen Erhebung einer Berufung an einen anderen Tag, als der Umsatzsteuerbescheid rechtskräftig wurde, zu Recht bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1968001855.X01Im RIS seit
21.07.2025Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025