TE Lvwg Erkenntnis 2021/8/19 VGW-101/060/1072/2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.08.2021
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Entscheidungsdatum

19.08.2021

Index

10/16 Sonstiges Verfassungsrecht
20/09 Internationales Privatrecht
41/03 Personenstandsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte

Norm

AdelsaufhebungsG 1919 §1
AdelsaufhebungsG 1919 §2
AdelsaufhebungsG 1919 §3
AdelsaufhebungsG 1919 §4
AdelsaufhebungsG 1919 §5
IPRG §9 Abs1
IPRG §13
PStG 2013 §42 Abs1
B-VG Art. 7 Abs1
EMRK Art. 8

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Neumann über die Beschwerde der Frau A. B.-von C. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 18.12.2020, Zl. ...-2020, betreffend Personenstandsgesetz (PStG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Verkündung am 18.8.2021

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch als Rechtsgrundlage lediglich § 42 Abs. 1 PStG anzuführen ist.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

A.   Verfahrensgang

Aus der Aktenlage ergibt sich:

1.   Am 21.8.2020 ging beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63 (Standesamt Wien), ein Schreiben (datiert mit 18.8.2020) des von der Beschwerdeführerin bevollmächtigten Vertreters, Rechtsanwalt Dr. D., ein, mit dem unter anderem vorgebracht wurde:

„… Der Familienname unserer Mandantin zum Zeitpunkt der Geburt war von C..

Unsere Mandantin hat am 18.12.1987 vor dem Standesamt der Stadtgemeinde E. zur Ehebuch-Nummer .../1987 Herrn Dr. F. G., geboren …, geehelicht und dessen Familiennamen ‚G.‘ angenommen.

Die Ehe zwischen unserer Mandantin und Herrn Dr. F. G. wurde vom Bezirksgericht H. mit Beschluss vom 7.10.2005 zu GZ ... geschieden.

Nach der Scheidung hat unsere Mandantin ihren früheren Familiennamen ‚von C.‘ wieder angenommen.

Am 14.11.2011 hat unsere Mandantin in I., J., Vereinigte Staaten, Herrn Dr. K. B., geb. ..., geehelicht. Die Eheschließung ist zur Ehebuch-Nummer .../2011. Standesamt des Wien – H. eingetragen. Unsere Mandantin hat infolge der Eheschließung mit Herrn Dr. K. B. den Familiennamen B.-von C. angenommen.

In der ‚Kette‘ der Änderungen ihres Familiennamens fehlt unserer Mandantin das Dokument über die Änderung ihres Familiennamens von ‚G.‘ in ‚von C.‘ nach der Scheidung ihrer Ehe von Herrn Dr. F. G..

Unsere Mandantin benötigt die vollständige durch Urkunden belegte ‚Kette‘ der Änderungen ihres Familiennamens zur Richtigstellung ihres Namens im Grundbuch.

…“

2.   Mit an die Rechtsanwaltskanzlei des Vertreters der Beschwerdeführerin gerichtetem Schreiben des Magistrats der Stadt Wien vom 16.10.2020 wird mitgeteilt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe mich auf Ihr Schreiben, adressiert an das Standesamt Wien-H. vom 18.08.2020 betreffend der Richtigstellung des Familiennamens von Frau A. B.-(von) C., geb. ... im Grundbuch.

Auf Grund dieses Schreibens wurde vom Standesamtes Wien ein Verfahren betreffend die Änderung bzw. Berichtigung des Familiennamens der Genannten im Zentralen Personenstandsregister-ZPR, eingeleitet (§§ 41,42 Personenstandsgesetz 2013 – PSG 2013).

Um das Verwaltungsverfahren korrekt abwickeln zu können, ersuche ich Sie höflichst um Bekanntgabe, ob die erteilte Vollmacht, auf die Sie sich im og. Schreiben berufen, auch das vorliegende Personenstandsverfahren umfasst und Frau B.-(von) C. daher von Ihrer Kanzlei auch in dieser Angelegenheit rechtsfreundlich vertreten wird.

Mit freundlichen Grüßen

Für den Abteilungsleiter

M. L.

(elektronisch gefertigt)“

3.   Mit an die Stadt E. ('post.standesamt@E..gv.at') gerichtetem E-Mail des Magistrats der Stadt Wien (Fachaufsicht Personenstand) vom 22.10.2020 wurde mitgeteilt:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich teile Ihnen mit, dass bei uns ein Verfahren betreffend die Änderung bzw. Berichtigung des Familiennamens (§§41, 42 PStG 2013) von Frau A. B.-(von) C. geb. (von) C., geboren am ... in N. anhängig ist.

Im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung zum Adelsaufhebungsgesetz wurde von uns in jenen Verfahren, für die das Standesamt Wien zuständig ist, der Familienname der Dame bereits entsprechend geändert bzw. berichtigt (siehe den Hinweis „Verfahren anhängig“, sowie die entsprechenden Verfahren und Sonstigen Angaben im ZPR).

Verfahrensstand: Derzeit klären wir, ob Frau B.-C. anwaltlich vertreten ist, um das Parteiengehör korrekt zustellen zu können.

Bitte auch um Einleitung eines Berichtigungsverfahren zu dem Verfahren, welches in Ihrer Zuständigkeit liegt (s.o.).

Sollten Sie Rückfragen haben oder weitere Informationen benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Sobald eine Erledigung vorliegt, werde ich Sie über diese informieren.

Mit freundlichen Grüßen aus Wien!“

Daraufhin wurde mit E-Mail vom 27.10.2020 der Stadt E. geantwortet:

„Sehr geehrte Frau L.,

danke für Ihre Info. Die Berichtigung der Namensänderung bzw. Wiederannahme des früheren Familiennamens nach der Eheschließung und Scheidung im StA E. wurde meinerseits im ZPR berichtigt. Sobald Sie eine Erledigung dieses Falles haben, bitte ich Sie, mich darüber zu informieren, danke

Beste Grüße zwischenzeitlich“

4.   Mit an die Beschwerdeführerin gerichtetem Schreiben des Magistrats der Stadt Wien vom 26.11.2020 wird der Beschwerdeführerin (mit rechtlichen Ausführungen, die hier in der Wiedergabe ausgespart bleiben) zur Kenntnis gebracht:

„Sehr geehrte Frau B.-C.,

die ... Rechtsanwälte OG ist im Zusammenhang mit einer Grundbuch-Angelegenheit an uns herangetreten.

Dabei wurden wir darauf aufmerksam, dass Ihr Familienname den Namensteil ‚von‘ enthält, der von österreichischen Staatsbürger*innen nicht mehr geführt werden darf.

Sachverhalt:

Sie wurden am ... in N., Deutschland geboren und erwarben den Familiennamen ‚von C.‘ kraft Abstammung nach Ihrem Vater. Am 18.12.1987 schlossen Sie vor dem Standesamt E. (Standesamt E. .../1987) die Ehe mit Herrn F. G. und erwarben den Familiennamen ‚G.‘. Mit Wirkung vom 25.10.2011 nahmen Sie Ihren früheren Familiennamen ‚von C.‘ wieder an. Am 14.11.2011 ehelichten Sie in I., Gemeinde J., Herrn K. B.. Diese Eheschließung wurde vom Standesamt Wien-H. nachbeurkundet (Standesamt Wien H. .../2011). Im Zuge des Verfahrens erklärten Sie, als Familienname nach Eheschließung den Namen ‚B.-von C.‘ führen zu wollen.

Die österreichische Staatsbürgerschaft erwarben Sie mit Wirkung vom 11.10.1983 (...). Das Standesamt Wien geht davon aus, dass Sie nach Ihrem Vater gleichzeitig auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

 

Aus diesem Grund mussten wir anlässlich der Nacherfassung Ihrer Person in das Zentrale Personenstandsregister - ZPR Ihren Geburtsnamen gemäß § 41 Abs. 1 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013 auf „C.“ ändern. Diese Änderung wirkt zurück auf den Tag, an dem Sie die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben (11.10.1983) und gilt für den österreichischen Rechtsbereich. So konnten Sie anlässlich Ihrer 2. Eheschließung den Geburtsnamen auch nur in dieser Form Ihrem gemeinsamen Familiennamen „B.“ anschließen. Daher wurde Ihr Familienname im dazugehörigen Personenstandsverfahren auf „B.-C.“ berichtigt (Rechtsgrundlage: § 42 PStG 2013).

Sie haben die Möglichkeit, Einwände gegen die beschriebenen Eintragungen im ZPR zu erheben. Diese Einwände werden als Antrag auf Berichtigung des Familiennamens (wieder auf „B.-von C.“) gewertet werden.

Ein entsprechendes Schreiben richten Sie bitte an die Magistratsabteilung 63, Fachaufsicht Standesamt Wien, in 1010 Wien, Neutorgasse 15 / 3. Stock, oder mittels E-Mail an post@ma63.wien.gv.at.

Sie erhalten anschließend eine formelle Erledigung in Form eines Bescheides, gegen welchen Sie Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erheben können.

Sollten die oben angeführten persönlichen Daten bzw. Umstände nicht vollständig oder unrichtig wiedergegeben sein, teilen Sie uns auch das bitte mit.

Für den Fall, dass von Ihrer Seite innerhalb einer Frist von vier Wochen ab dem Datum der Zustellung dieses Schreibens keine Einwände geltend gemacht werden, geht die Magistratsabteilung 63, Standesamt Wien, davon aus, dass Sie vorerst (bis auf weiteres) auf die Erlassung eines Bescheides

verzichten. Unbeschadet dessen können sie zu jedem späteren Zeitpunkt eine bescheidmäßige Erledigung erhalten.

Mit freundlichen Grüßen

Für den Abteilungsleiter

M. L.

(elektronisch gefertigt)“

5.   Mit E-Mail vom 2.12.2020 des weiteren Vertreters der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. O., bringt dieser vor:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich vertrete meine Frau A. B.-von C. (Berufung auf die erteilte Vollmacht iS des § 8 RAO). Diese hat mir Ihr Schreiben vom 26. November 2020 – zugestellt am 1. Dezember 2020 – zur Bearbeitung übergeben.

Wir können ihre Ansicht, dass Sie angeblich den Namen meiner Frau „ändern“ oder „berichtigen“ müssen, nicht teilen: Meine Frau wurde in Deutschland geboren und ist folglich (auch) deutsche Staatsbürgerin. Sie trägt einen nach deutschem Recht unstrittig zulässigen Namen. Das in Ihrem Schreiben zitierte IPRG ist auf diesen Fall nicht anwendbar. Denn das IPRG regelt, welche materielle Normen bei Entscheidung eines privatrechtlichen Falls zur Anwendung kommen (statt vieler Neumayr in Danzl, KBB6 § 1 IPRG Rz 1). Hier geht aber um einen öffentlich-rechtlichen Akt, nämlich darum, ob Sie durch einen offenbar intendierten Bescheid  den (deutschen) Namen meiner Frau abändern dürfen. Dass dies zulässig wäre, folgt im Übrigen – anders als Sie das darstellen – auch nicht aus den zitierten Rechtsquellen und Entscheidungen. Bemerkenswert ist übrigens, dass Sie den Namen meiner Frau faktisch „ändern“ bzw „berichtigen“, ohne diese zuvor zu hören (Art 6 EMRK?).

Wir erwarten daher die unverzügliche Berichtigung des Namens meiner Frau auf (wie bisher) „A. B.-von C.“ und Zustellung eines Bescheids zu meinen Handen, wenn Sie auf Ihrem Rechtssstandpunkt beharren sollten.

Mit freundlichen Grüßen

K. B.

Rechtsanwalt“

6.   In weiterer Folge erging der in Beschwerde gezogenen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 18.12.2018. Dieser enthält folgenden Spruch:

„Gemäß §§ 41 und 42 Abs 1 des Gesetzes vom 11. Jänner 2013 über die Regelung des Personenstandwesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, i.d.F. BGBl. I Nr. 104/2018, wird der Antrag von Frau A. B.-C. geb. C., geboren am ... in N., Deutschland, eingebracht durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter, Herrn Dr. K. B., B. & Partner Rechtsanwälte, auf Berichtigung ihres Familiennamens im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) von ‚B.-C.‘ in ‚B.- von C.‘ abgewiesen.

Der im ZPR eingetragene Familienname lautet richtig: ‚B.-C.‘.“

Begründend führt die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass das Adelsaufhebungsgesetz für österreichische Staatsbürger sowohl den Erwerb von Namensbestandteilen oder-zusätzen ausschließe, die im Sinne des Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung Adelsbezeichnungen darstellen würden. Der Zusatz „von“ stelle ein solches unzulässiges Adelszeichen dar. Mit dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft erlange das im Adelsaufhebungsgesetz und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung festgelegte Verbot das Adelszeichen „von“ im Namen zu führen unmittelbar Geltung. Es komme nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin als deutsche Staatsangehörige in Deutschland bzw. für den deutschen Rechtsbereich zur Führung eines Namens berechtigt sei, der so eine Adelsbezeichnung enthalte. Der Magistrat der Stadt Wien, Standesamt Wien, sei daher verpflichtet gewesen, den aktuellen Familiennamen unter Weglassung des Namensteils „von“ mit „C.“ bzw. „B.-C.“ im ZPR einzutragen.

7.   Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 19.1.2021 Beschwerde, ergänzt durch den als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz Ihres Rechtsvertreters ebenfalls vom 19.1.2021.

Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass die Personenstandsbehörde § 41 Abs. 1 PStG nicht anwenden hätte dürfen, erfasse dieser doch allein unrichtige Eintragungen. Der „Magistrat Wien“ sei für die Berichtigung der Eintragung örtlich unzuständig gewesen. Dem bekämpften Bescheid angesprochene „Vollzugsanweisung“ verfüge über keine ausreichende gesetzliche Deckung.

Mit dem im Schriftsatz des Rechtsvertreters erstatteten Vorbringen wird zunächst darauf hingewiesen, dass § 9 IPRG nicht anwendbar sei, weil das IPRG bloß Regel, welche materiellen Normen bei Entscheidung eines privatrechtlichen falls zur Anwendung kommen würden. Hier sei aber kein privatrechtlicher Fall zu lösen, sondern die öffentlich-rechtliche Frage gegenständlich, ob durch den Bescheid einer österreichischen Behörde der deutsche Name der Beschwerdeführerin abgeändert werden dürfe. Es gebe keine Rechtsgrundlage, die österreichische Behörden ermächtige, den Namen eines deutschen Staatsbürgers zu ändern. Der Name „von C.“ sei nach deutschem (Namens)Recht zulässig.

 

B.   Sachverhalt

1.   Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Die Beschwerdeführerin wurde am ... in N. (Deutschland) geboren erhielt kraft Abstammung von ihrem Vater den Familiennamen „von C.“ erhalten. Mit Wirkung 11.10.1983 wurde der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen, die nach wie vor auch deutsche Staatsangehörige ist.

Am 18.12.1987 schloss sie vor dem Standesamt der Stadtgemeinde E. (Ehebuch-Nummer .../1987) die Ehe mit Herrn F. G. und nahm dessen Familiennamen an. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn Dr. F. G. wurde vom Bezirksgericht H. mit Beschluss vom 7.10.2005 zu GZ ... geschieden. Mit Wirkung vom 25.10.2011 nahm die Beschwerdeführerin ihren früheren Familiennamen „von C.“ an (ebenfalls Standesamt E.).

Am 14.11.2011 ehelichtete die Beschwerdeführerin Dr. K. B. in J. (USA). Die Eheschließung in J. wurde vom Magistrat der Stadt Wien (Standesamt Wien/H.; .../2011) nachbeurkundet. Als Name wurde „B.-von C.“ eingetragen. Schließlich wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit Schreiben vom 26.11.2020 darüber informiert, dass der ihr Familienname von „B.-von C.“ auf „B.-von C.“ berichtigt wurde. Die Beschwerdeführerin hat seit den 3.11.1993 ihren Wohnsitz in der P.-Gasse in Wien.

2.   Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens. Die entscheidungserheblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt bzw. dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind auch nicht weiter strittig. Zudem steht der festgestellte Sachverhalt im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.

C.   Rechtliche Beurteilung

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBl. 211/1919 idF BGBl I 2/2008 lauten:

"§ 1. Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.

§ 2. Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.

§ 3. Das Erfordernis des Adels als Bedingung für den Genuss von Stiftungen entfällt.

§ 4. Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach § 1 als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu.

§ 5. Die in Österreich bestehenden weltlichen Ritter- und Damenorden werden aufgehoben. […]"

Die maßgeblichen Bestimmungen der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl. 237/1919 idF BGBl 50/1948 lauten:

"§ 1. Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.

§ 2. Durch § 1 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr 211, sind aufgehoben:

1. das Recht zur Führung des Adelszeichens 'von';

2. – 5. (…)“

Die §§ 9 und 13 Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz), BGBl 304/1978 idF BGBl I 158/2013, lauten:

"Personalstatut einer natürlichen Person

§ 9. (1) Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht. (…)

Name

§ 13. (1) Die Führung des Namens einer Person ist nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht.

(2) Der Schutz des Namens ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Verletzungshandlung gesetzt wird.“

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.6.2014, B 212/2014 u.a. ausgeführt:

„1. Gemäß § 1 des in Verfassungsrang stehenden und den Gleichheitsgrundsatz des Art 7 Abs 1 B-VG diesbezüglich ausführenden AdelsaufhebungsG wird "[d]er Adel [...] österreichischer Staatsbürger […] aufgehoben". § 1 der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vollzugsanweisung präzisiert diese Bestimmung dahingehend, dass die Aufhebung des Adels alle österreichischen Staatsbürger, "und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt", trifft. Der Zusatz "von" stellt ein gemäß § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung aufgehobenes Adelszeichen dar.

 

In VfSlg 17.060/2003 hat der Verfassungsgerichtshof – anlässlich der Beurteilung der Frage der Namensführung eines österreichischen Staatsbürgers nach Adoption durch eine deutsche Staatsangehörige, die einen ehemaligen Adelstitel als Familiennamen führte – ausgesprochen, dass es nach den Bestimmungen des AdelsaufhebungsG unzulässig ist, ein (ehemaliges) Adelsprädikat im Wege der Adoption durch eine deutsche Staatsangehörige, die das Adelsprädikat zulässigerweise als Teil des Namens trägt, einem österreichischen Staatsbürger als Name weiterzugeben (dem ist auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt, siehe VwGH 17.2.2010, 2008/17/0114). Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis im Hinblick auf die besondere Funktion des AdelsaufhebungsG zur Herstellung demokratischer Gleichheit (vgl. Kolonovits, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Vorbemerkungen zum AdelsaufhebungsG, Rz 8) auch festgehalten, dass österreichische Staatsbürger nach diesem Verfassungsgesetz allgemein nicht berechtigt sind, Adelstitel ausländischen Ursprungs zu führen.

Der Verfassungsgerichtshof hält an dieser Auffassung fest. Es ist das aus seinem historischen Entstehungszusammenhang begründete Normprogramm des AdelsaufhebungsG, die in Art 7 Abs 1 Satz 2 B-VG festgeschriebene Grundaussage der Verfassung der demokratischen Republik Österreich, dass für alle Staatsbürger Vorrechte der Geburt oder des Standes ausgeschlossen sind, dahingehend zu konkretisieren, dass der Adel und seine äußeren Ehrenvorzüge für österreichische Staatsbürger ausnahmslos aufgehoben werden (§ 1 AdelsaufhebungsG). Kein österreichischer Staatsbürger soll also einen Namen (Namensbestandteil oder Namenszusatz) führen oder erwerben können, der im Sinne des AdelsaufhebungsG Adelsbezeichnungen enthält und somit den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes.

Das AdelsaufhebungsG schließt demnach für österreichische Staatsbürger sowohl den Erwerb von Namensbestandteilen oder -zusätzen, die im Sinne des AdelsaufhebungsG und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung Adelsbezeichnungen darstellen, aus als auch, dass eine Person, für die eine solche Adelsbezeichnung nach anderem als österreichischem Recht Bestandteil ihres Namens ist, diese nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft weiterführt (so VfSlg 17.060/2003).

2.1. Der Landeshauptmann von Wien ist daher im angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin zu B 214/2014 mit der Eheschließung und die Beschwerdeführerinnen zu B 212/2014 und B 215/2014 durch Abstammung den Namen "W", also den Namen ihres Mannes bzw. ihres Vaters, ohne das Adelszeichen "von" erworben haben. Dass es sich bei diesem Zusatz im Hinblick auf den Beschwerdeführer zu B 213/2014 um einen im Sinne des Art 109 Abs 3 der Weimarer Reichsverfassung – der in Deutschland nach wie vor als einfaches Bundesrecht in Geltung steht (vgl. Ellenberger, in: Palandt [Hrsg.], Bürgerliches Gesetzbuch73, 2014, § 12 BGB, Rz 6) – gegebenenfalls nach deutschem Recht zulässigen Bestandteil seines Namens handelt, ändert nichts daran, dass für die Beschwerdeführerinnen zu B 212/2014, B 214/2014 und B 215/2014 als österreichische Staatsbürgerinnen dieser Zusatz nach den Bestimmungen des AdelsaufhebungsG und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung eine unzulässige Adelsbezeichnung darstellt, die auf die Beschwerdeführerinnen im Lichte des AdelsaufhebungsG verfassungskonform durch die jeweils zum Zeitpunkt des Namenserwerbs anzuwendenden einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen (§ 92 AGBG idF BGBl 122/1967, § 146 ABGB idF BGBl 122/1967 bzw. idF BGBl 108/1973) nicht weitergegeben werden konnte. Dies gilt unabhängig von der Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zu B 213/2014.

2.2. Der Landeshauptmann von Wien ist ebenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass auch der Familienname des Beschwerdeführers zu B 213/2014 im Ehebuch als "W" einzutragen ist. Zum Zeitpunkt der Berichtigung der den Beschwerdeführer zu B 213/2014 betreffenden Eintragung im österreichischen Ehebuch war das Personalstatut des Beschwerdeführers zu B 213/2014, der zu diesem Zeitpunkt sowohl die österreichische Staatsbürgerschaft als auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, gemäß § 9 IPRG das österreichische. Zum Zeitpunkt seiner Geburt war der Beschwerdeführer zu B 213/2014 hingegen ausschließlich deutscher Staatsangehöriger und erwarb seinen Namen nach deutschen zivilrechtlichen Bestimmungen durch Abstammung. Mit dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft erlangte nun für den Beschwerdeführer zu B 213/2014 das im AdelsaufhebungsG und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung festgelegte Verbot, das Adelszeichen "von" im Namen zu führen, unmittelbar Geltung. Sein Familienname lautet daher nach österreichischem Recht ab diesem Zeitpunkt "W". Der Landeshauptmann von Wien hat daher die insoweit unrichtige Eintragung im Ehebuch – dazu, dass die Eintragungen in den Personenstandsbüchern nur eine beurkundende, aber keine rechtsbegründende Wirkung haben, VfSlg 9729/1983 – zu Recht und in Anwendung der Anordnungen des AdelsaufhebungsG berichtigt.

3. Das AdelsaufhebungsG bewirkt für die Beschwerdeführer auch – unter konventionsrechtlichen Gesichtspunkten – keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht aus Art 8 EMRK, weil es zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer demokratischen Gesellschaft verhältnismäßig ist, Vorrechte der Geburt oder des Standes zum Ausdruck bringende Namensbestandteile bzw. deren Weitergabe als Ausdruck des Grundsatzes, dass allen Staatsbürgern gleiche Rechte zukommen, zu unterbinden (zu dem den Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des EGMR im Bereich des Namensrechts zukommenden weiten Gestaltungsspielraum EGMR 11.9.2007, Fall Bulgakov, Appl. 59894/00 [Z43] mwH; zu vergleichbaren Verhältnismäßigkeitserwägungen EuGH 22.12.2010, Rs. C-208/09, Sayn-Wittgenstein, Slg. 2010, I-13693).

Wenn die Beschwerdeführer dem angefochtenen Bescheid schließlich die (frühere) Rechtsprechung des VwGH (VwSlg. 3476 A/1954, weiters VwGH 11.2.1957, 2261/56; 18.11.1957, 1645/57; 12.1.1959, 960/58, JBl 1959, 642), die insoweit mit älterer Rechtsprechung des OGH (SZ 147/1952) übereinstimmt, entgegenhalten, sind sie auf die im Anschluss an VfSlg 17.060/2003 ergangene jüngere Rechtsprechung des VwGH (VwGH 17.2.2010, 2008/17/0114) hinzuweisen.“

Im Erkenntnis vom 17.2.2010, 2008/17/0114, führt der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Zulässigkeit der Führung eines Namens „Graf von ...“ durch einen österreichischen Staatsbürger aus:

„Nach dem unstrittigen Akteninhalt handelt es sich beim Familiennamen des annehmenden Wahlvaters, eines deutschen und tschechischen Staatsangehörigen, um eine ehemalige Adelsbezeichnung, die in Deutschland gemäß Art. 109 Abs. 3 Satz zwei der Weimarer Reichsverfassung als Teil des bürgerlichen Namens gilt, und vom Wahlvater im Wege der Adoption erworben wurde.

Der Beschwerdeführer ist hingegen von Geburt an österreichischer Staatsbürger, weshalb der belangten Behörde beizupflichten ist, dass nach den zitierten Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1 und 13 Abs. 1 IPRG die gegenständliche Rechtsfrage nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. Es besteht auch keinerlei Bezug zum Gemeinschaftsrecht (vgl. dazu das Urteil des EuGH vom 14. Oktober 2008, C-353/06, Grunkin-Paul), und wird ein solcher vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet (der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Österreich und es gibt keine Hinweise darauf, dass er als österreichischer Staatsbürger in Deutschland zur Führung des von ihm präferierten Namens berechtigt wäre).

Strittig ist hier lediglich die Frage, ob das Adelsaufhebungsgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassene Vollzugsanweisung auf den vorliegenden Sachverhalt zur Anwendung gelangen. Gemäß § 1 des Adelsaufhebungsgesetzes wird "der Adel … österreichischer Staatsbürger … aufgehoben". § 2 Z 4 der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vollzugsanweisung präzisiert diese Bestimmung dahingehend, dass "das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z.B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog, sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen" aufgehoben ist.

Der Argumentation des Beschwerdeführers, sein Wahlvater habe den Nachnamen "Graf von X und Y" rechtmäßig im Wege der Adoption von dessen Großmutter erworben, und führe diesen Namen auf Grund der deutschen Rechtslage (Art. 109 Abs. 3 Satz zwei der Weimarer Reichsverfassung) als seinen bürgerlichen Nachnamen, weshalb der Beschwerdeführer seinerseits im Wege der Adoption den unzertrennbaren bürgerlichen Namen seines Wahlvaters, nicht aber eine Adelsbezeichnung angenommen habe, ist zunächst das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2003, Zl. B 557/03, entgegen zu halten. Darin führt der Verfassungsgerichtshof zur Frage der Namensführung eines österreichischen Staatsbürgers nach Adoption durch eine deutsche Staatsbürgerin aus:

‚... Nach dem im Verfassungsrang stehenden und den Gleichheitsgrundsatz diesbezüglich ausführenden Adelsaufhebungsgesetz ist es unzulässig, ein (ehemaliges) Adelsprädikat - sei es 'Prinzessin' oder, wie der Beschwerdeführer begehrt, 'Prinz' - im Wege einer Adoption durch eine deutsche Staatsangehörige, die das Adelsprädikat zulässigerweise als Teil des Namens trägt, einem österreichischen Staatsbürger als Name weiterzugeben. Österreichische Staatsbürger sind nach diesem Verfassungsgesetz nämlich auch nicht berechtigt, Adelstitel ausländischen Ursprungs zu führen (vgl. Kolonovits, in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, AdelsaufhG §§1, 4, Rz. 8, mwH). ...‘

Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Rechtsansicht, welche gleichermaßen auf die Führung des in § 2 Z 4 der Vollzugsanweisung genannten Adelsprädikats "Graf" sowie des in § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung angeführten Adelszeichens "von" Anwendung findet. Dass derartige Adelsprädikate bzw. Adelszeichen in Deutschland auf Grund der dortigen Rechtslage (Art. 109 Abs. 3 Satz zwei der Weimarer Reichsverfassung) zulässigerweise als Bestandteil des bürgerlichen Namens geführt werden dürfen, ändert nichts an dem Umstand, dass es sich um (ehemalige) Adelsprädikate handelt, deren Führung nach der österreichischen Rechtslage - seien diese Prädikate nun österreichischen oder ausländischen Ursprungs - auf Grund des Adelsaufhebungsgesetzes sowie der betreffenden Vollzugsanweisung verboten ist.“

In seinem Erkenntnis vom 28.2.2011, 2010/17/0278 hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:

„Der Verfassungsgerichtshof hat zur Frage der Namensführung eines österreichischen Staatsbürgers nach Adoption durch eine deutsche Staatsbürgerin im Hinblick auf den im Geburtenbuch dadurch registrierten Familiennamen "Prinz von Sachsen-Coburg und Gotha, Herzog zu Sachsen" in seinem Erkenntnis vom 27. November 2003, B 557/03 (=VfSlg. 17060) zusammenfassend die österreichische Rechtslage dahin beurteilt, dass es nach dem im Verfassungsrang stehenden und den Gleichheitsgrundsatz diesbezüglich ausführenden Adelsaufhebungsgesetz unzulässig sei, ein (ehemaliges) Adelsprädikat im Wege einer Adoption durch eine deutsche Staatsangehörige, die das Adelsprädikat zulässigerweise als Teil des Namens trage, einem österreichischen Staatsbürger als Name weiter zu geben. Österreichische Staatsbürger seien nach dem erwähnten Verfassungsgesetz nämlich auch nicht berechtigt, Adelstitel ausländischen Ursprungs zu führen.

Soweit die Beschwerdeführerin weiters die Ansicht vertritt, mit der angeordneten Berichtigung des Geburtenbuches werde unzulässigerweise in die Rechtskraft der Entscheidung des Kreisgerichtes Worbis eingegriffen, die Wirkungen der Adoption seien nach deutschem Recht zu beurteilen, übersieht sie, dass auf die kollisionsrechtliche Beurteilung der Berichtigung ihres Namens im Geburtenbuch § 13 IPRG anzuwenden ist. Danach beansprucht der österreichische Staat die Geltung seiner Rechtsordnung hinsichtlich des Namensrechtes seiner Staatsangehörigen. Dies bedeutet aber auch, dass die österreichische Rechtsordnung bestimmt, welche Behörde oder welches Gericht im konkreten Einzelfall zu Entscheidung berufen ist. Dies bedeutet im Beschwerdefall weiters, dass die Personenstandsbehörden die Frage zu beurteilen hatten, mit welchem Namen die Beschwerdeführerin in die österreichischen Personenstandsbücher (hier das Geburtenbuch) einzutragen war. Dabei haben die österreichischen Personenstandsbehörden ihre Verfahrensvorschriften anzuwenden. Wurde nun auf Grund der Entscheidung des Kreisgerichtes Worbis der Name der Beschwerdeführerin mit den nach der österreichischen Rechtsordnung nicht einzutragenden und dem ordre-public widersprechenden Adelsbestandteilen im Geburtenbuch eingetragen, war diese Eintragung im Wege des § 15 PStG ungeachtet einer etwaigen Rechtskraft der Entscheidung des Kreisgerichtes Worbis zu berichtigen.“

Die Beschwerdeführerin wurde als deutsche Staatsbürgerin geboren (geboren am ... in N.), ihr dann aber auch die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen (Verleihung mit 11.10.1983), über die sie auch derzeit noch verfügt. Als österreichische Staatsbürgerin unterliegt sie dem Adelsaufhebungsgesetz. Auch im Lichte von § 9 und § 13 IPRG ist davon auszugehen, dass sich der Name nach dem Personalstatut der Beschwerdeführerin richtet, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruhte. Deswegen erweist sich daher die Führung des Zusatzes „von“ als unzulässig und die Berichtigung als notwendig und daher rechtlich gedeckt (siehe dazu auch oben angeführte Rechtsprechung).

Der Hinweis, das IPRG regle bloß, welche materielle Norm bei Entscheidung eines privatrechtlichen Falls zur Anwendung komme und gegenständlich kein privatrechtlicher Fall zu lösen sei, ist unzutreffend. Dem Namensrecht kommt eine Doppelnatur zu, es ist somit sowohl ein öffentlich-rechtliches als auch ein privatrechtliches Institut. Der öffentlich-rechtliche Regelungsbereich knüpft allerdings an im Privatrecht geregelte Tatbestände an. So regelt etwa § 93 ABGB den gemeinsamen Familiennamen von Ehegatten, die Eintragung in das ZPR erfolgt nach dem PStG. Deswegen ist das Personalstatut einer natürlichen Person gemäß § 9 IPRG auch gegenständlich von Relevanz.

Gemäß § 42 des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 16/2013 ist nach dessen Abs. 1 eine Eintragung zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung erfolgt die Berichtigung durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung kann die Berichtigung auf Antrag oder unter Wahrung des rechtlichen Gehörs von Amts wegen vorgenommen werden. Gemäß Abs. 4 kann jede Personenstandsbehörde auch ohne Einbindung des Betroffenen offenkundige Schreibfehler berichtigen. Nach Abs. 5 dieser Norm ist jedwede Berichtigung dem Betroffenen mitzuteilen.

Da der Magistrat der Stadt Wien die „Nachbeurkundung“ der Ehe mit Dr. B. vornahm (entsprechend § 35 Abs. 2 iVm Abs. 5 PStG), war dieser gemäß § 42 Abs. 1 PStG zur Korrektur der Eintragung des Familiennamens der Beschwerdeführerin von „B.-von C.“ auf „B.-C.“ zuständig (arg „jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat“). Die Frage der Zuständigkeit für eine Berichtigung gemäß § 42 Abs. 1 PStG bezüglich des ehemaligen Familiennamens von „von C.“ auf „C.“ ist gegenständlich für die Zuständigkeit der Richtigstellung des in Folge der Eheschließung vom 14.11.2011 neuen Familiennamens von „B.-von C.“ (eingetragen durch den Magistrat der Stadt Wien entsprechend § 35 Abs. 2 iVm Abs. 5 PStG) auf „B.-C.“ rechtlich nicht von Bedeutung.

Da – wie obige rechtliche Ausführungen zeigen – die Verwendung des Zusatzes „von“ im Namen der Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Nachbeurkundung der am 14.11.2011 in J. zwischen der Beschwerdeführerin und Dr. B. geschlossenen Ehe unzulässig war, war eine Berichtigung gemäß § 42 Abs. 1 PStG vorzunehmen. Ein Fall einer Änderung gemäß § 41 Abs. 1 PStG liegt nicht vor. Eine abweichende Eintragung durch die Stadt E. als ehemals zuständige Personenstandsbehörde hat keine bindende Wirkung für den Magistrat der Stadt Wien, da es sich bei der Eintragung in die Personenstandsbücher lediglich um eine Beurkundung und nicht um einen der Rechtskraft fähigen Verwaltungsakt handelt (vgl. Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 503). Mit der Nachbeurkundung und dem durch die Eheschließung Dr. B. neuen Familiennamen, war auch ein neuer Sachverhalt gegeben, für den der Magistrat der Stadt Wien zuständig war.

Abschließend ist zu bemerken, dass auch dem erkennenden Gericht mangels Rechtsgrundlage ein Vorgehen aus Billigkeitsgründen (etwa eine Nachsicht der Berichtigung) verwehrt ist.

Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die klare Rechtslage, die ausführliche und einheitliche Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes sowie darauf gestützten Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte war eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Schlagworte

Personenstandsregister; Eintragung; Berichtigung; Adelstitel ausländischen Ursprungs; Adelsbezeichnungen; Adelszeichen; deutsche Staatsangehörigkeit; österreichische Staatsbürgerschaft; Gleichheitsgrundsatz; Vollzugsanweisung; Achtung des Privat- und Familienlebens; privatrechtlicher Fall; Doppelnatur des Namensrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.101.060.1072.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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